Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) wurde am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Am 27. März 2020 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gebilligt. Das Gesetz bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht mit sich.
Ziel dieser durchgepeitschten Gesetzesänderung ist es, existenzielle Nöte und Folgen durch die Pandemie abzuwenden. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Dich zusammengefasst.
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen
Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen. So gilt die Vorschrift insbesondere für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation.
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn Betroffene ihren Zahlungsverpflichtungen krisenbedingt nicht nachkommen können.
Selbiges gilt für Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit nicht mehr als 9 Beschäftigten und bis EUR 2 Mio Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio Bilanzsumme, wobei Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe zusammengerechnet werden. Ihnen wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn die Leistung aufgrund der Pandemie nicht erbracht werden kann.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zahlungsverweigerung für den Vertragspartner unzumutbar ist, da sie wiederum die Grundlage seines Geschäftsbetriebes gefährden würde.
Beruft sich dein Vertragspartner auf diese Ausnahme, so steht Dir aber ein Sonderkündigungsrecht zu.
Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt
Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bestehen. Allerdings soll für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt gleichermaßen für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Allerdings muss der Mieter auch glaubhaft darlegen können, dass die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30. September 2022.
Sonderregelungen zu Verbraucherdarlehen
Fällige Verbraucherdarlehensforderungen sollen kraft Gesetzes für drei Monate gestundet werden. Dazu muss der Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein und der Verbraucher muss pandemiebedingt außergewöhnliche Einnahmeausfälle haben, die ihm die geschuldete Leistung unzumutbar machen. Die Regelung betrifft Darlehensansprüche, die in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig werden.
Hinsichtlich der Darlehensverträge sind zunächst nur „Verbraucherdarlehensverträge“ betroffen, allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Kreis der Begünstigten durch Rechtsverordnung, insbesondere auf Kleinstunternehmen, erweitert wird.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe
Angesichts der Corona-Krise droht eine regelrechte Insolvenzwelle: Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz einzureichen.
Wenn Geschäftsführer ihrer Insolvenzantragspflicht nicht nachkommen, können sie persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sein und sich sogar strafbar machen.
Allerdings soll aktuell kein Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen in dieser außergewöhnlichen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann.
Für die Möglichkeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht muss der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen und es muss noch die ernsthafte Möglichkeit geben, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit in Zukunft noch beseitigen zu können.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Hauptversammlungen ohne Präsenzpflicht
Es gelten vorübergehend Erleichterungen bei der Fassung von Beschlüssen durch Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften, damit die temporären Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten nicht zur Handlungsunfähigkeit dieser Rechtsformen führen.
Eigentlich müssen bei der Hauptversammlung von Unternehmen Vorstand, Aufsichtsrat und Eigentümer physisch zusammenkommen. Um auch während der Corona-Krise eine Beschlussfähigkeit zu ermöglichen, wird die Präsenzpflicht jetzt aufgehoben.
Für die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und der Europäischen Gesellschaft (SE) ist somit erstmals Möglichkeit geschaffen worden, die Hauptversammlung 2020 rein virtuell abzuhalten. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen.
Strafverfahrensrecht
Im Strafverfahren wird eine längere Unterbrechung der Hautverhandlung ermöglicht, um das Platzen von Prozessen zu verhindern: Den Strafgerichten wird es ermöglicht werden, eine Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus nicht durchgeführt werden kann.
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