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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Facebook künftig dafür sorgen muss, dass eine als rechtwidrige festgestellte Beleidigung nicht mehr in identischer oder ähnlicher Form veröffentlicht wird – weltweit. Das Unionsrecht stehe einer solchen Regelung nicht entgegen.
Hintergrund ist die Klage der früheren österreichischen Grünen-Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek. Die Ex-Ösi-Grünen-Chefin wurde im Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik unter anderem als „Korrupter Trampel“ und „miese Volksverräterin“ beleidigt. Sie hatte nach einer Unterlassungsverfügung gegen eine beleidigende Äußerung auch eine Löschung wortgleicher und sinngleicher Kommentare gefordert. Nach einem Gerichtsurteil sperrte Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglichen Beitrag.
Der EuGH musste sich schließlich in dem Rechtsstreit mit der Frage befassen, in welcher Form Facebook weltweit aktiv werden muss und ob dies mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vereinbar wäre.
Die Richtlinie besagt, dass Betreiber einer Social-Media-Plattform nicht für die von den Benutzern veröffentlichten Informationen verantwortlich sind. Das gilt allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen werden. Auch kann ein Betreiber gemäß der Richtlinie nicht generell verpflichtet werden, bei ihm gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigem Vorgehen zu suchen.
Die Luxemburger Richter urteilten, dass soziale Netzwerke dazu verpflichtet werden können eine als rechtswidrig eingestufte Beleidigung weltweit zu löschen oder zu sperren. Das gilt allerdings nur im Einzelfall und auf richterliche Anordnung. Für den Betreiber muss es zudem möglich sein, die Suche ohne großen Aufwand automatisiert durchzuführen.
Stärkt das Urteil nun die Rechte von Menschen, die im Internet Opfer von Hasskommentaren und Beleidigungen wurden oder drohen dadurch viel mehr Einschränkungen der Meinungsfreiheit?
Nach Einschätzung des US-Unternehmens Facebook gefährde das Urteil den seit langem geltenden Grundsatz, nach dem ein Land seine Auslegung der Meinungsfreiheit nicht einem anderen Land aufzwingen darf. Zudem öffne es die Tür für Auflagen, die Internetunternehmen zu einer proaktiven Überwachung und Interpretation von Inhalten zwinge.
Die Klägerin Glawischnig-Piesczek hingegen begrüßte die Entscheidung als einen historischen Erfolg für den Persönlichkeitsschutz. Die Entscheidung biete eine klare Hilfestellung für alle Menschen, die beleidigt würden oder über die Übles geschrieben werde.