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Auch wenn manche Eltern das Geld ihrer Kinder in Aktienfonds und ETF Sparpläne anlegen, ist des Deutschen liebstes Ansparprodukt immer noch das Sparbuch.
Rechtlich gibt es einige Besonderheiten am Sparbuch: Es ist eine Schuld- und Beweisurkunde. Spareinlagen werden grundsätzlich nur gegen Vorlage des Sparbuchs dem jeweiligen Besitzer zurückgezahlt.
Wem das Sparbuch jedoch gehört, ist laut BGH neuerdings eine Frage des Einzelfalls. Am vergangenen Donnerstag hatte das höchste deutsche Gericht über folgenden Fall entschieden: Geklagt hatte eine inzwischen volljährige Frau, die von ihrem Vater 17 300 € haben wollte. Dieses Geld hatte der Mann 2010 und 2011 ohne Rücksprache mit Ehefrau oder Tochter von dem kurz nach ihrer Geburt eröffneten Sparkonto abgehoben. Sie bekam das Sparbuch Anfang 2015 überreicht – mit einem Guthaben von noch übrig gebliebenen 242 €.
Während das OLG Frankfurt die Klage noch abgewiesen hatte, mit der Begründung, die Frau hätte das Sparbuch nie selbst besessen, entschied der BGH anders. Nach diesem richte sich die Kontoinhaberschaft danach, wer bei Eröffnung des Sparkontos Gläubiger der Bank werden soll. Selbstverständlich haben die Besitzverhältnisse Indiz-Wirkung, gleichzeitig solle auch der Umstand berücksichtigt werden, dass Eltern oder auch Großeltern üblicherweise das Sparbuch für ihre Kinder aufbewahren. Daher lasse sich aus dem Besitz noch nicht unbedingt die Eigentümerstellung herauslesen.
Im streitentscheidenden Fall war vor allem auch der Name der Frau entscheidend dafür, dass sie die Inhaberin des Sparbuchs sei.
Das OLG muss nun unter Berücksichtigung der Argumente des BGH neu über den Fall entscheiden.