Passagiere müssen Fluggastdatenspeicherung hinnehmen

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Mit einer Klage gegen das Bundeskriminalamt wollte ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Brüssel erreichen, dass seine Fluggastdaten weder gespeichert, noch verarbeitet, noch übermittelt werden. Solche Maßnahmen verstießen gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 unternahm er mehrfach Flüge von und nach Belgien. In seinem Eilantrag ging es ihm jedoch speziell um den einen Flug im November 2019 von Brüssel nach Berlin und den Flug einige Tage später nach Brüssel zurück.

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag ab und wies darauf hin, dass die Sicherheitsbehörde mit Blick auf die Terrorabwehr gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Daten zu speichern. Dahinter müssten andere Rechte zurücktreten.

Nach der EU-PNR-Richtlinie (RL (EU) 2016/681) muss jeder Mensch, der in die oder aus der EU fliegt, in einer Datenbank erfasst werden. Neben den Daten zum Flug kann auch der Aufenthalt im Gastland, z. B. das Hotel mit Adresse oder auch das Ausleihen eines Mietwagens festgehalten werden. Erst nach fünf Jahren werden die Fluggastdaten vollständig gelöscht.

Seinen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden als unzulässig abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es schon am notwendigen Rechtsschutzinteresse (Beschl. v. 2019-08-21, Az. 6 L 807/19.WI). Das Gericht erklärte in seinem Beschluss, der Antragssteller habe zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus oder mit dem Ziel Belgien unternommen. Auch dort würden Fluggastdaten gespeichert – damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich für ihn unzumutbar sei.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, worüber dann der Verwaltungsgerichtshof Kassel zu entscheiden hat.

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