Viele Menschen verzichten zurzeit aufgrund der durch Corona bedingten Einschränkungen oder aufgrund der Angst vor einer möglichen Infektion mit dem Covid-19-Virus auf das Reisen. Wer sich trotzdem Urlaub nehmen möchte, um Zuhause zu entspannen oder doch eine Urlaubsreise zu wagen, muss wissen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Vorschriften für die Inanspruchnahme von Urlaub durch den volljährigen Arbeitnehmer. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 BUrlG. Ein voller Urlaubsanspruch wird gem. § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben und umfasst nach § 3 BUrlG bei einer 6-Tage-Woche einen Umfang von 24 Urlaubstagen im Jahr. Arbeitet der Arbeitnehmer in einer 5-Tage-Woche, verkürzt sich der Anspruch auf 20 Urlaubstage.
Entscheidend für den Beginn der sechsmonatigen Frist bezüglich des Urlaubsanspruchs ist der vereinbarte Tag der Arbeitsaufnahme und nicht der Tag des tatsächlichen Vertragsschlusses.
Beispiel: A schließt einen Arbeitsvertrag mit C am 01.01. ab. Sein erster, vereinbarter Arbeitstag ist jedoch der 10.01. A erwirbt dessen vollen Anspruch auf Urlaub somit frühestens am 10.07.
Auch Angestellte, die sich in Probezeit befinden, haben einen Urlaubsanspruch, vorausgesetzt, dass sie schon seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Liegt der Arbeitsbeginn in der 2. Jahreshälfte, so hat der Arbeitnehmer jedoch nur Anspruch auf Teilurlaub (ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 BUrlG.)
Bei vorzeitigem Ausscheiden (z.B. durch eine Kündigung) in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaub gem. § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG gekürzt. Es ist demnach ratsam, über die erste Jahreshälfte hinaus im Arbeitsverhältnis zu verbleiben und dieses erst frühestens im Juli zu beenden.
Überdies ist in Arbeitsverträgen oft eine sog. pro rata temporis, eine vertraglich vereinbarte, zulässige Klausel, dass der Urlaub anteilig berechnet wird, zu finden. Oft heißt es: „Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.“
Dadurch wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, jedoch nur insoweit, als dass er nicht weniger als der Mindestanspruch betragen darf.
Beispiel: B hat laut Arbeitsvertrag 28 Urlaubstage und kündigt zum 15.11. Das Ergebnis von 25,67 wird auf 26 Tage Urlaub aufgerundet. Kommt man durch diese Berechnung auf ein Ergebnis unterhalb des Mindesturlaubs, erhält man automatisch den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Findet sich eine solche oder ähnliche Formulierung im Arbeitsvertrag nicht, hätte B sogar den vollen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Urlaub (28 Tage).
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Photo by Marten Bjork on Unsplash