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Massenabmahnungen spülen jährlich Millionenbeträge in die Kassen der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Bis zu 1500 standardisierte Abmahnungen verschickt der Verein, der seit geraumer Zeit wegen Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Dieselfahrverboten im Fokus der Öffentlichkeit steht, an Personen und Unternehmen, denen Wettbewerbsverstöße zur Last gelegt werden. Das Geschäftsmodell geht auf: Die DUH erzielte mit diesen Abmahnprozessen im Jahr 2013 1,79 Millionen Euro, im Jahr 2014 bereits 2,323 Millionen Euro und 2015 und 2016 jeweils ca. 2,5 Millionen Euro. Die Rechnung bezahlen dürfen Autohäuser, Immobilienmakler, Händler und seit neuestem auch der Steuerzahler, denn die DUH hat die Durchsetzung von Dieselfahrverboten als weiteren lukrativen Geschäftszweig für sich erkannt.
Der DUH ist kein Verstoß zu klein. Beispiele für Abmahnungsgründe sind Schriftgröße der notwendigen Hinweise in einer Anzeige oder fehlende Hinweise beim Teilen von Artikeln in sozialen Netzwerken. Nun gehen immer mehr Unternehmer und Privatpersonen gegen die Praktiken des Vereins vor. Ein Autohändler klagte bis vor den Bundesgerichtshof – und unterlag. Die erhaltene Abmahnung wegen der Bewerbung von neuen PKW ohne Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der Co2 Emissionswerte sei rechtmäßig. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Tätigkeit der DUH nach Auffassung des Händlers unzulässig sei, weil sie mit ihren zahlreichen Abmahnungen nicht Verbraucherinteressen schütze, sondern in erster Linie Gewinnerzielungsabsichten verfolge und der Verbraucherschutz dabei nur der Deckmantel für die wirtschaftlichen Ziele des Verbandes sei.
Der Bundesgerichtshof hat der DUH nun mit Urteil vom 2019-07-04, Az. I ZR 149/18, seinen Segen erteilt. Die Deutsche Umwelthilfe hat als vom Bundesamt für Justiz anerkannter Verbraucherschutzverband das Recht ihre „Marktüberwachungstätigkeit“ im Sinne der Verbraucher fortzuführen.
Trotzdem hat das Verfahren, das in den Vorinstanzen vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht Stuttgart geführt wurde, interessante Einblicke in das Innenleben und die Geschäftspraktiken des Vereins eröffnet: So erhalten zum Beispiel der Geschäftsführer der DUH, sowie dessen Co-Geschäftsführer, Gehälter, die weit oberhalb der bei gemeinnützigen Organisationen üblichen Gehälter liegen. Dies sei nach Auffassung des OLG zwar „nicht erklärbar“, ändere jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen. Leider ist die genaue Höhe des Gehalts nicht bekannt. Das Durchschnittsjahresgehalt der sonstigen Mitarbeiter liegt jedenfalls bei 110.000 Euro.
Die kontroversen Verbindungen zum Autohersteller Toyota waren ebenfalls Thema der Verhandlungen. Toyota war in den Jahren 2004 – 2017 einer der größten Geldgeber der DUH. Der Verdacht, dass die DUH im Sinne von Toyota nur gegen andere Automobilhersteller vorging, wurde im Gerichtsprozess jedoch nicht weiter vertieft.
Dank des BGH Urteils bleibt das Geschäftsmodell mit den Abmahnungen also salonfähig und lukrativ. Dass aufgrund des Dieselskandals nun auch indirekt der Steuerzahler zur Kasse gebeten wird, zeigt, dass es der DUH möglicherweise doch nicht nur um den Verbraucherschutz geht. Dass man beim Dieselskandal mit großem Erfolg auch direkt gegen die Schädiger vorgehen kann, zeigt der jüngst von Qthority finanzierte Prozess gegen VW, in dem der Autobesitzerin knapp 10 000 € Schadensersatz zugesprochen wurde.