© pexels/Public Domain Pictures
Schon die Presseanfrage an das Goldportal Aurimentum beantwortete eine Anwaltskanzlei. Erfahrungsgemäß ist das kein gutes Zeichen, vor allem, wenn die Antworten auf wichtige Fragen eher dünn ausfallen. Hat dieser Anbieter außerdem seit Jahren keine neuen Bilanzen beim Bundesanzeiger hinterlegt, dann sollten Investoren vorsichtig werden. Bei der in Kulmbach und Grünwald sitzenden R&R Consulting weist der letzte und völlig veraltete Jahresabschluss von 2015 auch noch einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus.
Am 28. April 2014 trafen sich Reinhard Fuchs und Reinhard Scherm bei einem Notar in Kulmbach und gründeten die R&R Consulting GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Jeder übernahm die Hälfte des Kapitals und sie bestellten sich gegenseitig als Geschäftsführer. Als Geschäftsgegenstand wurden die Konzepterstellung für Kapitalanlagen, die Unternehmensberatung und der Edelmetallhandel definiert. Vor allem das Geschäft mit Gold hat es den geschäftsführenden Gesellschaftern angetan: „Aurimentum – Das Gold, das Zinsen bringt“, ist ein Slogan von einer älteren Werbebroschüre. In diesem Folder wurde höchste Transparenz durch Einrichtung eines freiwilligen Aufsichtsrats mit Rechtsanwalts-Treuhandkonto und Mittelverwendungskontrolle versprochen. Bei einer Rückgabe des Goldes nach 24 Monaten versprach die R&R Consulting den Kunden 4,5 Prozent jährliche Zinsen auf sein investiertes Geld.
Presseanfrage. Die Recherchen und Nachfragen bei der R&R Consulting ziehen sich nun schon mehrere Monate. Ein geplanter Termin in Rosenheim wurde kurzfristig abgesagt und ein längeres Telefonat mit dem Geschäftsführer Scherm ohne Klärung wichtiger Fragen beendet. Stattdessen übernahm die Beantwortung von Fragen eine Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Diese kündigte schon im Vorfeld juristische Schritte an, sofern Investmentcheck durch die Berichterstattung ihre Mandantschaft schädigen würde. Mit solchen immer wieder vorkommenden Einschüchterungsversuchen hat sich kürzlich auch die Otto-Brenner-Stiftung in einer Studie beschäftigt (hier zum Download). Die beiden Autoren Tobias Gostomzyk und Daniel Moßbrucker haben diese treffend mit „Wenn Sie das schreiben, verklage ich Sie!“ überschrieben.
Geschäftsmodell. Zurück zu den inhaltlichen Aspekten der Presseanfrage: Eine der zentralen Fragen, die Investmentcheck an die R&R Consulting stellte, betrifft das Geschäftsmodell, mit dem die den Kunden versprochene Verzinsung, die Vertriebskosten und eventuelle Kursverluste verdient werden sollen. Fachanwältin Nadine Mannshardt von der Kanzlei Cronemeyer & Grulert antwortete ziemlich nichtssagend: „Das Geschäftsmodell unserer Mandantschaft rechnet sich, wie im Handelsregister hinterlegt, durch die Handelserträge, welche unsere Mandantschaft mit Gold erwirtschaftet.“
Veraltete Jahresabschlüsse. Spannend wäre die Überprüfung dieser sehr abstrakten Beschreibung des Geschäftsmodells durch entsprechende Jahresabschlüsse. Aber diesbezüglich ist die R&R Consulting sehr nachlässig, da der letzte beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte Jahresabschluss am 31. Dezember 2015 endete. Damals steckte das Geschäft noch in den Anfängen und die Bilanz weist bei 371.000 Euro Summe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 266.000 Euro aus. Bezüglich der fehlenden Abschlüsse 2016 und 2017 ließ R&R mitteilen: „Die Bilanzen werden in den kommenden Wochen alle ordnungsgemäß hinterlegt und auch veröffentlicht werden.“ Na ja, über das ordnungsgemäß lässt sich durchaus diskutieren. Das Bundesamt für Justiz schreibt beispielsweise zu den Offenlegungspflichten gemäß Handelsgesetzbuch: „Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahres an berechnet.“
BaFin. Spannend wird es bei solchen Goldgeschäften auch in Zusammenhang mit eventuellen Prospektpflichten gemäß Vermögensanlagengesetz. Dies würde einem Käufer weitreichende Informationen liefern. Dazu befragt teilte Mannshardt zu einem früheren Geschäftsmodell mit: „Unsere Mandantschaft hat für ihr ursprüngliches Geschäftsmodell ein sog. Negativtestat der BaFin vorliegen. Die BaFin kommt dabei nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem damaligen Geschäftsmodell, auf deren Verträge Sie in Ihrer Frage Bezug nehmen, um ein zulassungsfreies Modell handelt, für welches keine Prospektpflicht bestand.“ Okay, aber was ist mit dem aktuell angebotenen Goldkaufvertrag mit Treuebonus? Schließlich gab es in den letzten Jahren Veränderungen im Vermögensanlagengesetz. Mannshardt teilte hierzu mit: „Unsere Mandantschaft bewegt sich beim Goldkauf mit Treuebonus im reinen Handelsgeschäft. Es handelt sich daher um ein zulassungsfreies Produkt ohne Prospektpflicht. Darauf weist unsere Mandantschaft in ihren AGB unter Punkt 2 („Informationen für Zeichner“) auch hin.“
Loipfinger’s Meinung. Aurimentum bietet bei einem Goldkauf einen garantierten Goldbonus von acht Prozent nach zwei Jahren. Gleichzeitig wird ein Rückgaberecht nach Gesamtauslieferung gemäß Paragraph 356 BGB angeboten. Die Rückgabemöglichkeit basiert also auf einem Widerrufsrecht, was das Kursrisiko aus einer ungünstigen Goldpreisentwicklung für R&R enorm macht. Scherm und Fuchs versuchen mit diesem Widerrufs-Joker nicht unter eine Prospektpflicht gemäß Vermögensanlagengesetz zu fallen. Ein Negativtestat der BaFin liegt offenbar nicht vor. Aber unabhängig davon ist völlig unklar, wie der Treuebonus, die Vertriebskosten und eventuelle Wertverluste beim Gold verdient werden sollen. Wer zudem keine aktuellen Jahresabschlüsse vorlegt, der disqualifiziert sich ohnehin als vertrauensvoller Partner für solche Goldgeschäfte. Um wie viel Geld es insgesamt geht, ist übrigens nicht bekannt. Genau um diese Frage nach dem Volumen der bisher verkauften Goldanlagen und dem für die Zukunft zugesagten Betrag an Rückzahlungen hat sich R&R Consulting gedrückt.