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Manchmal sind alle guten Vorsätze vergessen. Nach der ausgelassenen Party-Nacht folgt dann oft das böse Erwachen: Der Schädel brummt, der Kreislauf fährt Achterbahn und der Magen rebelliert.
Das OLG Frankfurt hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Zustand die Voraussetzungen einer Krankheit erfüllt. Ein Verein hatte gegen die Werbeaussagen des Unternehmens eines „Anti Hangover Drinks“ geklagt, die es mit Aussagen wie „Natürlich bei Kater“ oder „Mit unserem Anti-Hangover Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“ beworben hatte.
In der nun untersagten Werbung werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegen diese Symptome außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründete das OLG. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei. Für eine Krankheit spreche vielmehr, dass es für den Kater auch einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Lebensmitteln keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden. Die Anti-Hangover-Produkte des Unternehmens versprechen aber im wahrsten Sinne des Wortes, dass man sich nie wieder einen Kopf machen muss.
Das Urteil bedeutet aber nicht, dass jeder, der am Abend zuvor zu tief ins Glas geschaut hat, sich nun einfach krankschreiben lassen kann: Hier hat ein Zivilgericht entschieden und kein Arbeitsgericht. Und ob die Argumentation der Richter auch den Arbeitgeber überzeugt, ist ebenfalls fraglich.