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Ab dem 1. November 2019 können nun auch Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung beantragen. Bisher war dies nur für Personen möglich, die auch mit ihrer Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet waren. So soll Paaren geholfen werden, bei denen einer für den Beruf eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt unterhält.
Mit diesem geänderten Befreiungsverfahren für Inhabende von Nebenwohnungen hat der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf eine gesetzliche Neuregelung, dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV), reagiert. Durch die Neuregelung wurde dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 Rechnung getragen, indem beschlossen wurde, dass Inhabende von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen.
„Dass der Gesetzgeber das Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der befreiungsberechtigten Personen auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erweitert, ist eine gute Nachricht“, sagt Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD federführend für Beitragsangelegenheiten zuständig.
Wer in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Regelung für Partner abgelehnt wurde, muss nun allerdings erneut einen Antrag stellen. Dafür gibt es auf rundfunkbeitrag.de ein Onlineformular.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, also etwa dem Einzug in die Zweitwohnung, einzureichen. Wird der Antrag erst später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist somit nicht möglich.
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
Ebenfalls vergangene Woche hatte eine Studentin in einem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit ihrer Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag Erfolg. Das BVerwG urteilte, dass es in Härtefällen für Studierende im Zweitstudium auch dann möglich sein müsse, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, wenn sie kein Bafög beziehen. So ein Härtefall liege vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen mit dem von Empfängerinnen und Empfängern von Sozialhilfe vergleichbar ist.