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Zum „Fest der Liebe“ ist es nicht unüblich, nahestehenden Personen ein großzügiges Geschenk zu machen. Scheitert später die Beziehung, bereut der Schenker aber möglicherweise sein im Rückblick allzu großzügiges Verhalten und möchte sein Geschenk zurück. Aber geht das überhaupt?
„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.“ – so lernt man es bereits als Kind. Dieses Sprichwort orientiert sich dabei auch weitgehend an der juristischen Realität. Eine Schenkung ist rechtlich gesehen eine unentgeltliche Zuwendung, und damit ein Vertrag. Und der muss eingehalten werden. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, nach denen es unter bestimmten Umständen möglich ist, ein einstiges Geschenk zurückzufordern.
Rückforderung wegen Verarmung
Wenn ein Schenkender nicht mehr in der Lage ist den eigenen Lebensunterhalt zu decken oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen, so darf er das Geschenk zurückfordern. Allerdings nur, wenn es sich um ein größeres, wertvolles Geschenk handelt wie etwa ein Auto, ein Haus oder teurer Schmuck. Kleinere Geschenke, wie ein Kino-Gutschein oder einen alten Sessel, muss der Beschenkte nicht zurückgeben.
Pech hast du als Schenker allerdings, wenn der Beschenkte das Geld bereits ausgegeben hat oder die Geschenke nicht mehr besitzt. Denn der Beschenkte muss sich nicht verschulden, um Rückforderungsansprüche begleichen zu können.
Schluss ist allerdings nach zehn Jahren: Wer vor zehn oder mehr Jahren etwas verschenkt hat, darf dieses Geschenk nicht mehr zurückfordern.
Rückforderung wegen groben Undanks
Auch der sogenannte grobe Undank kann Grund für eine Rückforderung von Geschenken sein. Dies kann geltend gemacht werden, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker eine schwere Verfehlung begangen hat. Dafür ist es aber nicht bereits ausreichend, wenn der Beschenkte sich bei dir nicht bedankt hat – sondern vielmehr, wenn der Beschenkte dich geschlagen, schwer beleidigt oder bedroht hat.
Ein Geschenk kann allerdings nicht mehr wegen groben Undanks zurückgefordert werden, wenn seit der Kenntnis dieser Verfehlung mehr als ein Jahr vergangen ist oder du dem Beschenkten bereits verziehen hast.
Rückforderung von Geschenken nach einer Trennung?
Entgegen der anfänglichen Erwartung zeigt sich des Öfteren, dass die einst so große Liebe doch nicht für die Ewigkeit geschmiedet war. Am häufigsten werden Geschenke wohl zurückgefordert, wenn Partner sich trennen. Mit dieser Problematik, der Rückforderung eines Geldbetrages nach einer nichtehelichen Trennung, hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Im vorliegenden Fall hatte ein Rentner seiner Partnerin vor einer gemeinsamen Reise 25.000 Euro geschenkt, um sie für den Fall seines Todes abzusichern. Doch dann trennte sich das Paar und der Mann forderte das Geld zurück. Der Bundesgerichtshof gestand ihm dies zu, da es sich hier nicht um eine echte Schenkung handelte, sondern um eine sogenannte unbenannte Zuwendung. Der Schenker sei davon ausgegangen, dass die Partnerschaft Bestand habe und die Zuwendung der Festigung des Zusammenlebens und der gegenseitigen Versorgungsgemeinschaft diene. Mit der Trennung entstand daher der Anspruch auf Rückzahlung.
Anders entschied hingegen das Landgericht Köln: Die Ex-Freundin durfte nach der Trennung den geschenkten Kleinwagen behalten und der Mann wurde darüber hinaus verdonnert die dazugehörigen Winterreifen herauszurücken. Eine Rückforderung oder ein finanzieller Ausgleich sei nach Auffassung des Landgerichts nur dann geboten, wenn das Geschenk deutlich über das hinausgehe, was sich Partner in einer Beziehung üblicherweise schenken. Zudem müsse der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen des Schenkers eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommen. Das Auto sei zwar ein durchaus teures Geschenk gewesen, angesichts der Vermögensverhältnisse des Manns aber keine „für ihn finanziell besonders herausragende Leistung“.
Können Schwiegereltern die Geschenke zurückfordern?
Oft kommt es vor, dass Eheleute von den Eltern des einen Ehegatten Geld erhalten. Wenn die Ehe scheitert, fordern die Schwiegereltern dann das Geld vom Schwiegerkind zurück.
Erst kürzlich sorgte der Bundesgerichtshof für klarere Verhältnisse beim Umgang mit größeren Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung. Diese müssen nach einer Trennung zur Hälfte zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung des Paares kurze Zeit nach der Schenkung in die Brüche geht. Die Eltern könnten zwar nicht erwarten, dass die Lebensgemeinschaft ein Leben lang bestehen werde, doch bei einer Trennung nur knapp zwei Jahre nach der Schenkung sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Eltern das alsbaldige Ende erkennbar gewesen wäre.
Wir hoffen natürlich, dass Sie die Weihnachtszeit ohne gerichtliche Streitigkeiten genießen können. Sollten Sie dennoch Fragen juristischer Natur haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.