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Noch schnell etwas besorgt, doch beim Auto wieder angekommen flattert schon der kleine weiße Zettel hinter dem Scheibenwischer – Mist. Doch für so manch einen Falschparker könnte sich nach einem Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun das Blatt doch noch zum Guten wenden. Muss ich mein Knöllchen vielleicht gar nicht bezahlen?
Hintergrund: Der Auslöser für die sicherlich wegweisende Entscheidung des OLG war ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro, die ein in Frankfurt als Stadtpolizist eingesetzter Leiharbeiter einer privaten Firma wegen unerlaubten Parkens verhängte. Dagegen hatte ein Mann geklagt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Sanktionierung des ruhenden Verkehrs – sprich dem Aufschreiben von Falschparkern – durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Denn das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, stehe lediglich dem Staat zu. Auch die Bezeichnung der Mitarbeiter als „Stadtpolizisten“ ändere hieran nichts.
Die Richter am Oberlandesgericht suchten erfolglos nach einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, welche die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Firmen gestattet. Zwar sieht das Gesetz auch „Hilfspolizisten“ vor, diese müssten aber aus den Reihen der Stadtverwaltung kommen.
Frankfurt habe „die Verkehrsüberwachung den privaten Dienstleister im strafbewehrten Gewand einer Polizeiuniform durchführen“ lassen. Damit sei nach außen der „täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit“ aufgebaut worden, „um den Bürgern und Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“.
Nach Angaben des OLG wurden allein in Frankfurt im Jahr 2018 ca. 700.000 Strafzettel mit einem Sanktionswert von insgesamt über zehn Millionen Euro durch private Firmen ausgestellt. Das Ausmaß ist also enorm.
Das Wichtigste: Vorerst nicht zahlen und auf das Urteil verweisen.
Wer du von einem privaten Dienstleister ein Knöllchen bekommen hast, solltest Du erstmal nicht zahlen, Dich dann mit der Verkehrsbehörde in Verbindung setzen und auf den Beschluss des Gerichts verweisen. Auch in anderen Bundesländern kann sich auf den Fall berufen werden. Wenn Du unsicher bist, ob die Anzeige von einem privaten Dienstleister kommt, kannst Du bei der zuständigen Behörde nachfragen.
Wenn Du hingegen bereits gezahlt hast, bekommst Du Dein Geld sehr wahrscheinlich nicht mehr zurück. Denn die dem Bußgeldverfahren bekannte Möglichkeit der sogenannten „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gibt es im Verwarnungsgeldverfahren nicht. Und selbst wenn aus einem Verwarnungsgeldverfahren durch Nicht-Zahlung ein Bußgeldverfahren wurde, liegt die Wertgrenze für das Wiederaufnahmeverfahren bei 250 Euro und damit über den üblichen Knöllchen-Gebühren.
Achtung: Das OLG-Urteil hat keine Auswirkungen auf Knöllchen, die auf Supermarkt-Parkplätzen hinter die Scheibenwischer geklemmt wurden. Denn dabei handelt es sich um private Parkflächen, deren Betreiber die Parkraumüberwachung auf externe Unternehmen übertragen dürfen.
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