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Eine künstliche Befruchtung kann für viele Paare die Chance sein, sich doch noch den Traum von einem eigenen Kind zu erfüllen. Gesetzlich ist in Deutschland für die künstliche Befruchtung keine Altersgrenze vorgeschrieben. Zwar steigt das Risiko einer Fehlgeburt, umso später sich eine Frau dazu entscheidet ein Kind zu bekommen. Das darf allerdings für Krankenkassen kein Kriterium sein, um über die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung zu entscheiden. Das stellte der Bundegerichtshof (BGH) nun klar. Krankenkassen dürfen Paaren im mittleren Alter damit die Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung nicht generell verweigern.
In dem Fall hatte die private Krankenversicherung eines Mannes, der auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte, die Behandlung seiner 44-jährigen Frau nicht übernehmen wollen und das vor allem mit dem Alter der Frau begründet. Fehlgeburten kämen in dieser Altersgruppe häufiger vor. Zudem liege keine „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ vor.
Vor Gericht hatte der Versicherer mit seinen Argumenten aber keinen Erfolg. Bei der „unstreitigen, auf körperlichen Ursachen beruhenden Unfähigkeit des Klägers, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen“, handele es sich um eine Krankheit, urteilen die Karlsruher Richter und stuften die vier Anläufe einer künstlichen Befruchtung wegen der Probleme des Mannes als medizinisch notwendige Heilbehandlung ein. Entscheidend sei nur, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne.
Auch das Argument, dass die Frau aufgrund ihres Alters mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Fehlgeburt erleidet, mochte den BGH nicht überzeugen. Das Selbstbestimmungsrecht des Paares umfasse „grundsätzlich auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen.“
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