Ab wann hat man einen Anspruch auf Entschädigung und welche Änderungen sind erlaubt?
Wenn eine Pauschalreise gebucht wurde, ist Vertragspartner nicht die Airline direkt, sondern der Reiseveranstalter, an den es sich dann auch zu wenden gilt. In den Buchungsunterlagen steht meist, dass die angegebenen Flugzeiten unverbindlich seien. Das ist grundsätzlich auch in Ordnung. Dennoch darf der Reiseveranstalter die Zeiten nur insoweit ändern, wie es für den Reisenden noch zumutbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 10. Dezember 2013, Az. X ZR 24/13; 16. September 2014, Az. X ZR 1/14).
Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall. Die Reisedauer spielt eine große Rolle bei der Frage, was zumutbar ist: Bei einem 14-tägigen Strandurlaub müssen Reisende es eher hinnehmen, dass ihr Flug nach vorne verschoben wird als bei einem kurzen Städtetrip. Auch die individuelle Familiensituation ist wichtig. Für Familien, die mit kleinen Kindern reisen, ist ein später Abendflug eher unzumutbar (LG Hannover, Urteil vom 27. April 2017, Az. 8 S 46/16).
Wie können Sie sich gegen den Reiseveranstalter wehren?
Kündigung der Reise
Erfährt der Reisende von neuen Flugzeiten vor Urlaubsbeginn, kann er unter Umständen von der Reise zurücktreten und den schon gezahlten Reisepreis zurückverlangen. Dazu müssen sich die Flugzeiten erheblich und zugleich unzumutbar verschieben. „Erheblich“ bedeutet, dass der Flug mindestens vier Stunden früher oder später startet. Das allein reicht aber nicht, denn nicht jede derartige Änderung ist automatisch „unzumutbar“. Zwei Beispiele dazu:
Verlegung von 16 Uhr auf 12 Uhr mittags – Das ist zwar erheblich, aber noch zumutbar, da Sie zwar früher am Flughafen sein müssen, aber zu einer vernünftigen Tageszeit.
Verlegung von 9 Uhr auf 5 Uhr morgens – Das ist erheblich und unzumutbar, da Sie mitten in der Nacht am Flughafen sein müssten.
Ab dem 1. Juli 2018 gelten neue Regeln zum Pauschalreiserecht. Die Möglichkeit, den Vertrag kostenfrei zu kündigen, besteht weiterhin (§ 651l BGB). Ist die Verlegung der Flugzeit zumutbar, ist das kein Mangel. Sie können die Reise dann zwar ebenfalls stornieren, müssen aber für die Stornierung zahlen (§ 651h BGB).
Ersatzflug buchen
Ändern sich die Flugzeiten erheblich, können Reisende auch selbst einen Ersatzflug buchen. Das setzt voraus, dass die neuen Zeiten unzumutbar sind und der Reisende den Veranstalter gebeten hat, Ihm einen Ersatzflug zu buchen. Weigert sich der Veranstalter, kann dann selbst ein Ersatzflug gebucht und verlangt werden, dass er die Kosten ersetzt (§ 651c Abs. 3 a.F. BGB; § 651k Abs. 2 BGB).
Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten für den Ersatzflug um ein Vielfaches höher sind als das, was der Veranstalter bei einer Minderung hätte zahlen müssen. So urteilte das Landgericht Hannover. In dem konkreten Fall musste der Reiseveranstalter mehr als 600 Euro für den Ersatzflug zahlen, weil die Änderung der Abflugzeit um knapp sechs Stunden nicht zumutbar war. Eine Familie mit Kleinkind sollte statt zur Mittagszeit in den Abendstunden fliegen (Urteil vom 27. April 2017, Az. 8 S 46/16).
Reisepreis mindern
Lässt sich der Flug nicht umbuchen, sollte man sich zügig mit dem Veranstalter in Verbindung setzen, um über eine Preisminderung zu verhandeln. Dafür sollte der Reisende dem Veranstalter unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Reiseende den Mangel nachweisbar (am besten per Mail) anzeigen . Die Preisminderung beträgt nach der sogenannten Frankfurter Tabelle 5 Prozent des Reisepreises pro Tag, falls der Flug sich um mehr als vier Stunden verschoben hat. Für jede weitere Stunde erhält man weitere 5 Prozent des durchschnittlichen Tagespreises der Reise zurück.
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
Wann stehen dem Kunden Entschädigungen bei Flugzeitänderungen zu?
Zunächst muss der Grund für die Flugzeitänderung bei der Airline liegen und dann müssen Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Liegt nur der Zielflughafen in der EU muss jedenfalls die Airline eine europäische sein.
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von einigen Kriterien ab. Die entscheidenden Faktoren sind, wie stark sich die neue von der alten Abflug- bzw. Ankunftszeit unterscheidet und wann dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird. Ändert die Airline die Abflug- oder Ankunftszeit eines gebuchten Fluges und teilt sie dem Kunden dies mehr als vierzehn Tage vor dem eigentlichen Abflug mit, so müssen die Kunden dies hinnehmen und bekommen keine Entschädigung. Erhalten Sie davon hingegen mehr als sieben Tage aber höchstens vierzehntage vor Abflug Kenntnis, ergibt sich ein rechtlicher Anspruch, wenn der Abflug um mehr als zwei Stunden früher oder die Ankunft mehr als vier Stunden später als die ursprünglich geplanten Zeiten stattfinden.
Ändert die Airline die Flugzeiten noch kurzfristiger oder teilt es dem Kunden erst maximal sieben Tage vor Abflug mit, so haben die Kunden schon einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich der Abflug um mehr als eine Stunde nach vorne oder die Ankunft um mehr als zwei Stunden nach hinten verschiebt. Zu beachten ist dabei, dass man zusätzlich zu den Entschädigungszahlungen auch noch eventuelle weitere Rechte haben könnte, wie zum Beispiel kostenfreie Hotelübernachtungen.
Zeitpunkt der Mitteilung | Flugzeit derart geändert, dass: | Anspruch vorhanden? |
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>14 Tage vor Abflug | ||
14-7 Tage vor Abflug | Abflug >2 Std. zu früh oder Ankunft >4 Std. zu spät | |
7-0 Tage vor Abflug | Abflug >1 Std. früher oder Ankunft >2 Std. später |
Wie hoch sind die Ansprüche bei einer Flugzeitänderung?
Die Höhe der Entschädigung, die einem bei einer Flugzeitenänderung von der Fluggesellschaft zusteht ist abhängig von der Gesamtflugstrecke. Bis zu einer maximalen zurückgelegten Strecke von 1.500 km gibt es nach den Gesetzen des Reiserechts 250 €. Handelt es sich hingegen um eine längere Strecke von bis zu 3.500 km, wobei der Start- und Zielflughafen innerhalb der Europäischen Union liegen, dann erhält man 400 €. Ist die zurückgelegte Flugstrecke länger als 3.500 km und findet diese nicht ausschließlich innerhalb der EU statt, hat man sogar einen Anspruch auf 600 €.
Flugstrecke | Sonstige Bedingungen | Entschädigung |
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Bis zu 1.500 km | 250€ pro Passagier | |
1.500 km – 3.500 km | Start- und Zielflughafen müssen innerhalb der EU sein | 400€ pro Passagier |
Ab 3.500 km | Flug findet nicht ausschließlich in EU statt | 600€ pro Passagier |