Das Grundsatz-Urteil im Mai brachte den Durchbruch für Dieselkläger: Darin ist festgestellt, dass VW seine Kunden bewusst getäuscht hat und deshalb prinzipiell haftet. Bei der Berechnung der Ansprüche müssen sich die getäuschten Kunden auf den Kaufpreis aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und das Auto zurückgeben. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen weitere Fragen zu Schadenersatzansprüchen geklärt und die Hoffnung vieler Kunden gedämpft.
Kein Schadensersatz bei VW-Kauf nach 2015
Käufer eines manipulierten VW-Diesels haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben. Nachdem der VW-Konzern die Unregelmäßigkeiten im September 2015 selbst eingeräumt habe, könne man nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht mehr von arglistiger Täuschung unwissender Kunden sprechen. Dass der Wolfsburger Autobauer erst unter Druck reagiert habe und zur Aufklärung des Skandals möglicherweise noch mehr hätte tun können, reiche für den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nicht aus.
Auch Vielfahrer könnten unter Umständen leer ausgehen
Ebenfalls urteilte der BGH, dass derjenige, der mit seinem VW-Auto mit manipuliertem Dieselmotor viel gefahren ist, weniger Schadensersatz verlangen kann. Im Extremfall kann dies sogar dazu führen, dass von dem Schadensersatzanspruch nichts mehr übrig bleibt.
In diesem Muster-Fall vor dem BGH hatte ein Kunde 2014 einen gebrauchten VW-Passat mit manipuliertem Dieselmotor gekauft. Als das Auto im Juni 2018 stillgelegt wurde, war der Kläger damit knapp 200 000 Kilometer gefahren. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250 000 Kilometer schafft und die Laufleistung damit ausgeschöpft sei. Der Käufer habe sämtliche Nutzungsvorteile gezogen, die beim Kauf des Fahrzeugs für dessen gesamte Lebensdauer zu erwarten gewesen seien. Es sei damit zumutbar, dass der Kläger wegen der intensiven Nutzung keinen Schadenersatz mehr bekommen könne.
VW muss keine Deliktszinsen zahlen
Auch bei den Deliktzinsen entschied der BGH zugunsten von VW. Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld „entzieht“. Hier ging es um die Frage, ob VW erfolgreichen Diesel-Klägern Zinsen auf das in das Auto gesteckte Geld schuldet. Diese sollen getäuschte Kunden also sozusagen „obendrauf“ bekommen. Einige Gerichte hatten dies in der Vergangenheit den Käufern zugesprochen. Der BGH ist anderer Meinung: Die betroffenen Kunden hätten im Austausch ein voll nutzbares Auto bekommen, heißt es im Urteil. Damit sei ausgeglichen, dass sie das Geld nicht anderweitig verwenden konnten.
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