Die neue Corona-App gilt als effektive Methode um die Infektionszahlen niedrig zu halten und gleichzeitig das gesellschaftliche Leben wieder zu normalisieren. Das funktioniert aber nur unter der Prämisse, dass möglichst viele Menschen die App auf ihren Mobiltelefonen installieren. Die Nutzung der Corona-Warn-App soll aber trotzdem freiwillig sein und es auch bleiben.
Doch darf mein Arbeitgeber die Installation und Nutzung der App von mir verlangen?
Dass die Corona-App insbesondere für Arbeitgeber hilfreich sein kann, liegt auf der Hand: Denn der eigene Chef hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht, die ihm auferlegt seinen Mitarbeitern ein sicheres Arbeitsumfeld bereitzustellen. Er hat natürlich auch ein wirtschaftliches Interesse daran, einen Ausbruch im eigenen Unternehmen zu verhindern. So könnte es einen immensen Verlust bedeuten, wenn gleich mehrere Arbeitnehmer in Quarantäne müssten.
Ihr Arbeitgeber darf aber von Ihnen nicht verlangen, dass Sie die App auf Ihrem privaten Smartphone installieren und nutzen. Durch solch eine Aufforderung würde er sein Weisungsrecht überschreiten und unerlaubt in Ihre Persönlichkeitssphäre eingreifen.
Wie ist die Rechtslage bei einer Verpflichtung zur Nutzung der Corona-App auf einem Diensthandy?
Hinsichtlich der Frage, ob eine Verpflichtung zur Nutzung der App auf dem Diensthandy möglich ist, ist die Antwort nicht ganz so einfach zu beantworten.
Erwägen könnte man eine solche Verpflichtung zur Nutzung bei Mitarbeitern, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt mit vielen Menschen haben oder Kontakt zu besonders gefährdeten Personen. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an. Da die App in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreift, wird bei einer Interessenabwägung wohl meist auch dessen Interesse überwiegen.
Zudem darf die Zustimmung des Betriebsrates nicht vergessen werden, wenn auf dienstlichen Smartphones die Corona Warn-App installiert werden soll. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht.
Muss ich meinen Arbeitgeber bei Alarm der Warn-App informieren?
Ja, Ihr Arbeitgeber sollte dann informiert werden. Das verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht. Nur so können die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden, um einen Schutz aller KollegInnen sicherzustellen.
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Pavel Metluk/Shutterstock