Die Ausbreitung des Coronavirus greift weltweit immer mehr um sich. Auch in Deutschland steigt die Zahl der Infizierten. Verbraucher stellen sich nun die Frage, welche Rechte sie haben und wie sie reagieren müssen. Wir haben deshalb die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen „Arbeitsrecht“, „Reiserecht“ und „Veranstaltungen“ zusammengestellt.
Arbeitsrecht
Darf ich zu Hause bleiben, wenn ich Angst habe mich anzustecken?
Einfach zu Hause bleiben geht nicht. Arbeitnehmer sind zur Arbeit verpflichtet. Allein die Befürchtung, sich bei anderen Menschen anzustecken, gilt nicht als Grund, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeit fernbleiben dürfen Arbeitnehmer nur, wenn sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind.
Darf ich von zu Hause aus arbeiten?
Bloße Angst vor einer Ansteckung begründet keine Berechtigung des Arbeitnehmers dahingehend, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen und stattdessen im Homeoffice zu arbeiten. Das entscheidet alleine der Arbeitgeber. Somit gilt als Arbeitsort weiterhin der vertraglich vereinbarte Ort, welcher im Zweifel der Betrieb ist. Erscheint man nicht zur Arbeit, kann der Arbeitgeber abmahnen und letztlich sogar kündigen.
Muss ich zur Arbeit kommen, obwohl der öffentliche Personennahverkehr eingestellt wurde?
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das „Wegerisiko“, das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Sorge dafür zu tragen hat, dass er pünktlich bei der Arbeit erscheint. Gibt es keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen, könnte der Arbeitnehmer mit einer Lohnkürzung rechnen. Mit weiteren Sanktionen wäre aber nicht zur rechnen, denn eine Abmahnung oder fristlose Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit selbst zu verschulden ist. Das dürfte im Falle eines vollständigen Erliegens des öffentlichen Lebens aber zweifelhaft sein.
Mein Arbeitgeber schließt wegen des Coronavirus. Muss ich Zwangsurlaub nehmen?
In diesem Fall muss kein „Zwangsurlaub“ genommen werden, denn wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließt, befindet er sich in Annahmeverzug. Zwangsurlaub musst Du dafür nicht nehmen und Du wirst in voller Höhe vergütet.
Auch wenn es zu einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung kommen sollte, hast Du weiterhin Anspruch auf Vergütung. Denn das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber, ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Werde ich weiter bezahlt, wenn ich von einer deutschen Behörde unter Quarantäne gestellt wurde?
Wenn Du tatsächlich erkrankt bist und unter Quarantäne gestellt wirst, greift, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, die Lohnfortzahlung. Man bekommt dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld.
Allerdings hast Du gegen Deinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Du wegen eines bloßen Verdachts unter Quarantäne gestellt wurdest. Du hast aber Anspruch auf eine Entschädigungsleistung vom Staat nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Dort heißt es:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes […] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
Dieser Anspruch orientiert sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs.
Darf mich mein Arbeitgeber aktuell ins Ausland schicken?
Für viele Arbeitnehmer gehören Dienstreisen zum Arbeitsalltag. Doch darf mein Arbeitgeber weiterhin Dienstreisen anordnen und bin ich verpflichtet diese anzutreten?
Diese Frage hängt grundsätzlich einmal davon ab, was im Arbeitsvertrag steht. Bist Du danach zu regelmäßigen Dienstreisen verpflichtet, darf Dich Dein Arbeitgeber auch in das Ausland schicken. Allerdings kommt es, wie so oft, darauf an. Denn Dein Arbeitgeber unterliegt auch einer Fürsorgepflicht und muss die Gesundheit seiner Arbeitnehmer schützen. Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein ganzes Land oder eine Teilreisewarnung für eine Region vor, kann man die Reise verweigern.
Im Einzelfall kann auch anhand von der individuellen Situation des Mitarbeiters geprüft werden, etwa wenn eine Vorerkrankung besteht, ob die Reise verweigert werden kann.
Darf ich mein Kind zu Hause betreuen, wenn die Kita geschlossen ist?
Auch dieses Risiko trägt grundsätzlich zunächst einmal der Arbeitnehmer. Wenn Du keine Möglichkeit findest, eine Betreuung zu organisieren, kann vor allem bei kleineren Kindern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht für ein Elternteil bestehen. Dein Arbeitgeber muss Dich dann – im Zweifel unentgeltlich – von der Arbeit freistellen. Allerdings lohnt sich hier ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Häufig ergibt sich auch die Möglichkeit, die Fehlzeiten nachzuarbeiten oder kurzfristig Urlaub zu nehmen.
Ist Dein Kind selbst erkrankt, stehen einem verheirateten Arbeitnehmer mindestens zehn und Alleinstehenden mindestens 20 Kinderkrankentage zu, in denen ein krankes Kind bei fortlaufender Bezahlung betreut werden kann.
Darf ich im Arbeitsumfeld eine Atemschutzmaske tragen?
Diese Frage ist derzeit rechtlich umstritten. Arbeitnehmern ohne Kundenkontakt dürfte das Tragen von Atemschutzmasken kaum zu verbieten sein. Bei Kundenkontakt sieht die Rechtslage allerdings schon wieder anders aus. Hier muss der Arbeitgeber zwischen geschäftlichen Interessen und den Arbeitnehmerinteressen abwägen. Da die Zahl der infizierten Personen in Deutschland bisher noch nicht besonders hoch ist, dürfte aktuell noch das Interesse des Arbeitgebers überwiegen.
Erst diese Woche hatte sich das Arbeitsgericht Berlin mit den Antrag eines Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befassen, mit dem er sich gegen das Verbot des Arbeitgebers gewendet hatte, bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen.
Der Arbeitgeber betreibt auf den Berliner Flughäfen Duty-Free-Shops. Er hatte seinen Mitarbeitern ursprünglich untersagt, während der Arbeit – insbesondere bei Ankunft von Flügen aus China – Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Der Betriebsrat hielt seine Mitbestimmungsrechte für verletzt. Noch bevor das Gericht über den Antrag des Betriebsrats entscheiden konnte, hat der Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, Beschäftigte könnten bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe tragen, falls sie dies wollen. Im Hinblick hierauf hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt (ArbG – 55 BVGa 2341/20).
Reisen
Kann ich bei Fällen von Coronavirus von der Reise ohne Kosten zurücktreten?
Wenn die Airline den Flug von sich aus streicht, erhältst du selbstverständlich Dein Geld zurück. Ansonsten besteht ein Anspruch nur, wenn es eine offizielle Reisewarnung für das entsprechende Reiseziel gibt.
Und selbst wenn keine offizielle Warnung vorliegt, kommen Anbieter ihren Kunden oftmals entgegen und zeigen sich durchaus kulant. Am besten nimmst Du direkt mit der Airline, über die Du Deinen Flug gebucht hast, Kontakt auf.
Ebenso bei Pauschalreisen: Du hast grundsätzlich nur bei einer offiziellen Reisewarnung einen Anspruch auf kostenfreies Stornieren. Auch wenn Dein Reiseveranstalter von sich aus den Urlaub absagt, erhältst Du die Kosten selbstverständlich zurück. Kommt es zu erheblichen Änderungen im gebuchten Reiseplan, kann dies auch dazu führen, dass Du von der Pauschalreise kostenfrei zurücktreten kannst.
Was gilt bei Reisen mit der Deutschen Bahn?
Du kannst dann kostenfrei stornieren, wenn Dein Reiseanlass aufgrund des Coronavirus abgesagt wurde oder wenn das gebuchte Hotel am Zielort unter Quarantäne steht. Außerdem gibt es eine Kulanzregelung für Fahrgäste, die Bahntickets in die vom Coronavirus betroffenen italienischen Gebiete haben. Wenn Du diese Reise nicht mehr antreten möchtest, kannst Du Dir den Ticketpreis kostenfrei erstatten lassen.
Veranstaltungen
Müssen alle Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden?
Es kann passieren, dass Veranstaltungen abgesagt werden. Ob eine Veranstaltung stattfinden darf, entscheiden letztlich die zuständigen Behörden vor Ort, meist die Gesundheitsämter. Die Behörden prüfen jeden Einzelfall.
Erhalte ich mein Geld zurück, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde?
Das Coronavirus dürfte in Verbindung mit den behördlichen Maßnahmen ein Ereignis darstellen, dass höhere Gewalt auslösen kann. Ist es einem Veranstalter damit aufgrund einer behördlichen Maßnahme unmöglich, eine Messe, ein Konzert oder eine andere Großveranstaltung durchzuführen, bist Du als Besucher auch nicht mehr verpflichtet, den Eintrittspreis zu bezahlen. Du kannst die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
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Foto: © pixabay/geralt