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Was ist passiert?
Mit dem Vorwurf des Datenschutzverstoß geht ein Rechtsanwalt aktuell gegen verschiedene Online-Anbieter vor.
Er wirft den Betreibern vor, ohne Einwilligung der Nutzer diese nach Besuch der Plattform mit Hilfe von Coockies zu tracken.
Aktuelles Urteil des EuGH
Das aktuellste Urteil Cockies betreffend ist am 01.10.2019 vom EuGH gefällt worden. Die beim Besuchen der Webseite automatisch aufpoppenden Kästchen, in denen der Besucher seine Einwilligung zu Setzung von Cookies bestätigen soll, reicht nun nicht mehr als Einwilligung aus.
Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden Sie in dem Blog der e-commerce-Kanzlei. 1
Der Vorwurf der vorliegenden Abmahnung:
Neben dem Vorwurf des unerlaubten Trackings werden die Webseiten-Betreibern außerdem beschuldigt, die unrechtmäßig erlangen personenbezogenen Daten auch an Dritten weitergegeben zu haben.
Nach einer Analyse der Webseite konnte festgestellt werden, dass konkret benannte technische nicht notwendige externe Tool zum Tracking eingesetzt würden. All diese Vorwürfe stellen nicht nur eine Verletzung des Rechts auf Schutz von personenbezogenen Daten dar, sondern auch einen Verstoß gegen die DSGVO.
Aus diesen Gründen wird neben der Löschung der Daten und der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatz in Höhe von 1.000€ Euro (pro Dienst) und Anwaltsgebühren gefordert.
Unsere Einschätzung
Mit dieser Abmahnung kommen diverse Fragen auf. Wir können jedem Betroffenen nur raten, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Denn der hier verlangte Unterlassungsanspruch wird so von der DSGVO nicht vorgesehen. Auch gilt es zu prüfen, ob und inwieweit zivilrechtliche Unterlassungsansprüche an dieser Stelle überhaupt durchsetzbar sind.
Zusätzlich erscheint der gelten gemachte Löschungsanspruch fragwürdig, da zumindest in dem vorliegenden Sachverhalt Benutzerdaten wohl anonymisiert erfasst werden. Somit ist dem Betreiber eine identifizierende Zuordnung von erhobenen Daten zu einzelnen Nutzern gar nicht möglich ist.
Jedoch ist insoweit eine weitergehende Prüfung von Nöten: Sollte nämlich eine pseudonymisierte Verarbeitung bzw. Weitergabe erfolgen, ist die DSGVO unstreitig anwendbar. Dies eröffnet dann zumindest die sich aus der DSGVO ergebenen Ansprüche des jeweils Betroffenen. Jedoch kann erst nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, wie weitreichend diese allerdings im jeweiligen Einzelfall sind.
Zusätzlich gilt es zu analysieren, in wie weit eine personalisierte Verarbeitung tatsächlich vorliegt, denn diese würde zumindest die Anonymisierung ausschließen.
Weiterhin kritisch sehen wir den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, denn uns erscheint der vorliegend bezifferte Schadensersatz deutlich zu hoch angesetzt
Hast auch Du eine solche oder vergleichbare Abmahnung erhalten? Schreibe uns gerne eine Mail schreiben oder rufe direkt an und wir klären gemeinsam Deine Fragen!