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Verbrennt sich ein Fluggast, da während des Fluges aus ungeklärten Gründen ein Kaffeebecher umkippt, haftet hierfür nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Fluggesellschaft.
Hintergrund des Urteils
Im konkreten Fall hatte der Vater einer zum Unfallzeitpunkt sechs Jahre alten Tochter geklagt. Die Familie flog von Mallorca nach Wien. Während des Fluges bestellte der Vater einen Kaffee, der ihm brühend heiß im Becher serviert wurde. Der Vater stellte den Becher auf den zu seinem Sitzplatz gehörenden ausklappbaren Tisch. Das Mädchen lehnte sich über die Armlehne an seinen Vater an als der Becher ins Rutschen kam und umkippte. Der noch sehr heiße Kaffee verteilte sich auf Brust und Oberschenkel des Mädchens. Sie erlitt Verbrennungen zweiten Grades, dabei handelt es sich um mittelschwere Verbrennungen bei denen Narben zurückbleiben können.
Schadensersatzansprüche gegen die Airline?
Die mittlerweile insolvente Fluggesellschaft Niki lehnte die Schadensersatzforderungen der Familie ab, da es sich nicht um einen „Unfall“ im Sinne des hier anzuwendenden Montrealer Übereinkommens handele. Die Airline hafte daher nur für Unfälle, die etwas mit dem Flug zu tun haben, etwa wenn es zu Turbulenzen kommt. Es müsse sich ein flugspezifisches Risiko realisiert haben, woran es bei diesem Vorfall gefehlt habe.
Entscheidung des EuGH
Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte den Fall dem EuGH vor und erbat diesen um Klarstellungen bezüglich des Unfallbegriffes des Montrealer Übereinkommens, der darin nicht definiert wird.
Der EuGH entschied, dass die Haftung der Airlines nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass der Schaden auf ein luftfahrspezifisches Risiko zurückgehe. Damit folgten die EU-Richter weitgehend der Einschätzung eines Gutachters. Dieser hatte zuvor argumentiert, dass bei Verletzungen durch an Bord oder beim Ein- und Aussteigen plötzlich eintretende Ereignisse die Fluglinie haftbar gemacht werden könne.
Allerdings könnten sich Airlines aus der Haftung befreien, wenn sie nachwiesen können, dass Flugreisende selbst für den Schaden verantwortlich seien oder jedenfalls dazu beigetragen haben.
Der Rechtsstreit liegt nun wieder beim Obersten Gerichtshof Österreichs. Dieser wird auf Grundlage der EuGH-Entscheidung ein Urteil fällen.
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