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Der EuGH zeigte sich letzte Woche verbraucherfreundlich und stärkte erneut die Rechte von Fluggästen: Eine Fluggesellschaft, die den ersten Flug einer Verbindung mit Umstieg durchführt, ist verpflichtet, Passagieren eine Entschädigung zu leisten, wenn der Anschlussflug, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, erheblich verspätet ist.
Einzige Voraussetzung ist, dass die Flugverbindungen Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Dann ist auch unerheblich, dass der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat. (Urt. v. 11.07.2019, Az. C-502/18)
Geklagt hatten elf Fluggäste aus der Tschechischen Republik. Diese hatten bei der tschechischen Gesellschaft Ceske aerolinie einen Flug von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi gebucht. Der erste Flug verlief planmäßig. Doch der Anschlussflug der von der Gesellschaft Etihad, mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, durchgeführt werden sollte, hatte am Ende über 8 Stunden Verspätung.
Die Flugpassagiere verlangten von der tschechischen Airline die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden. Die Fluggesellschaft wollte aber nicht zahlen und begründete das damit, dass der verspätete Flug in den Verantwortungsbereich der anderen Fluggesellschaft falle.
Bisher war ein solcher Fall eher schwierig und oft hatten Fluggäste keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da der Flug weder in einem Mitgliedstaat startete, noch von einer europäischen Airline ausgeführt wurde. Der EuGH erklärte allerdings, dass Flüge auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte eine Einheit darstellen – sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren.
Ganz so schlecht verlief es für die Ceske aerolinie dann aber letztlich auch nicht. Denn die Richter des EuGH merkten an, dass es die EU-Verordnung erlaubt Regress beim eigentlichen Verantwortlichen, hier der Gesellschaft Etihad, zu nehmen.
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