Gericht verurteilt UDI zu Schadensersatz
In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied das Landgericht Halle, dass die UDI Beratungsgesellschaft mbH gegenüber einem Anleger Schadensersatz leisten muss. Dabei geht es um acht Zeichnungen verschiedener Festzins-Angebote. UDI muss die Gelder zuzüglich Zinsen zurück bezahlen, da das Gericht die Bezeichnungen „Festzins“ und „solide Geldanlage“ als die Risiken verharmlosend ansah. In der Folge ist der Kunde nicht ausreichend aufgeklärt worden. Für UDI ist das eine herbe Niederlage, die angesichts der immer schlechter werdenden Ergebnisse bei den Produktemittenten doppelt belastet.
Entscheidungsgründe.
Der den Anleger vertretende Rechtsanwalt argumentierte über alle Produkte hinweg mit der doppelten Nachrangstruktur. Denn sowohl die Forderungen der Anleger als auch die Forderungen der Emittenten gegenüber den Projektgesellschaften sind mit einer qualifizierten Nachrangklausel versehen. Dies führt zu einer Potenzierung der Risiken, die nur verharmlost dargestellt wurden. Die Anwälte der Beklagten widersprachen dem vehement und behaupteten eine umfassende Aufklärung und Information des Klägers. Das Gericht überzeugten die Klägerargumente, da sich die Risiken nur „in den kleingedruckten Passagen der Unterlagen“ befinden. Die plakativ verwendete Bezeichnung „Festzins“ könnte gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann ausreichend relativiert werden, wenn auch ein entsprechender Risikohinweis „selbst am Blickfang teilhat“. Von UDI-Chef Stefan Keller war auf Anfrage keine Stellungnahme zu dem Urteil erhältlich.
Fragliche Werthaltigkeit.
Wie stark das noch nicht rechtskräftige Urteil UDI treffen kann, liegt auch daran, wie werthaltig die Anlegerdarlehen sind und welcher Schaden möglicher Weise aus einer Rückübertragung auf UDI entsteht. Unterstellt, die Anlegerdarlehen wären voll werthaltig, dann entspräche das Urteil im Grunde ja in Etwa einer vorzeitigen Rückzahlung. Ein Schaden für UDI tritt nur dann ein, wenn die gerichtliche Rückübertragung ausfallgefährdete oder eben nicht werthaltige Darlehen betrifft. Das wiederum drängt die Schlussfolgerung auf, dass UDI selbst nicht an eine vollständige Rückführung glaubt. Sonst hätte sie sich nicht so massiv gegen die vom Anleger geforderte Rücknahme wehren müssen.
Jahresabschlüsse.
Wie es aktuell um die UDI-Emittentengesellschaften steht, lässt sich zum Teil aus deren Jahresabschlüsse ablesen. Oben abgebildete Grafik stellt die Bilanzen verschiedener UDI-Anlagen dar. Seit Jahren zeigt sich dabei ein sehr bedenklicher Trend in der Form, dass diese ein negatives Eigenkapital (Unterbilanz) ausweisen und sich die Fehlbeträge auch noch ständig vergrößern. Zu erheblichen Teilen resultieren diese aus außerplanmäßigen Abschreibungen auf Forderungen gegenüber UDI-Projektgesellschaften. In einigen Abschlüssen ist beispielsweise zu lesen, dass die ungünstige wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmer das Jahr 2019 nochmals negativ beeinflusste. 2020 wird vermutlich ebenfalls nicht gut. Eine Verbesserung der Liquiditätssituation auf Seiten der Darlehensnehmer wird von Stefan Keller bei „vorsichtiger Betrachtung“ erst ab 2021 erwartet.
Loipfinger’s Meinung.
Leider hat UDI mal wieder nicht auf eine Anfrage geantwortet. Keller wollte sich nicht zur Begründung des Gerichts äußern. Unbeantwortet blieb auch die Frage, ob es schon weitere Klagen gegen UDI gibt und ob er Rechtsmittel gegen dieses Urteil vom Landgericht Halle einlegen will. Für einen Außenstehenden klingt die Begründung des Gerichts sehr schlüssig. Die UDI Beratungsgesellschaft mbH hat den Anleger nicht ausreichend über die Risiken aus Nachrangdarlehen aufgeklärt und ihn mit der Bezeichnung Festzins-Angebot getäuscht. Dabei wird auf ein höchstrichterliches Urteil aus 2017 verwiesen (I ZR 53/16), in dem es ebenfalls um als Festzins verkaufte Nachrangdarlehen ging. Die Verbraucherzentrale hat eine entsprechende Irreführung reklamiert und vom Bundesgerichtshof Recht bekommen. Dieser entschied: „Ist der am Ende der Werbung gegebene Risikohinweis nicht geeignet, den durch die Bezeichnung ‚Festzins plus‘ hervorgerufenen Irrtum des Verbrauchers über die Sicherheit der Zinszahlung auszuräumen, droht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung der Beklagten eine nicht hinreichend informationsgeleitete Anlageentscheidung trifft.“
UDI-Historie.
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Photo by Ishant Mishra on Unsplash