Der EuGH hat letzte Woche erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Mit dem aktuellen Urteil ist das Vorgehen gegen eine Airline im Falle von Flugunregelmäßigkeiten noch leichter geworden.
Nun kann der Verbraucher sogar sein Recht gegen eine europäische Fluggesellschaft innerhalb Deutschlands durchsetzen, selbst wenn diese ihren Sitz im europäischen Ausland hat und ihre Leistungen auch nicht auf deutschem Gebiet durchführt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine einheitlicher Buchungsvorgang vorgenommen wurde. Dies ist der Fall, wenn eine Airline bei der Buchung auch den Zubringer von einer anderen Airline anbietet. Dann könne und dürfe der Fluggast nämlich davon ausgehen, dass das Unternehmen den Flugablauf und die Umsteigezeiten entsprechend beachtet hat.
Auch wenn die rechtlichen Möglichkeiten der Fluggäste bei Verspätungen und Annullierungen, vielfältig sind, können sie an bestimmten Stellen ihre Grenzen finden und Reisenden beträchtliche Kopfschmerzen bereiten. So wie Falle von Herbert Cheng, dem Folgendes widerfahren ist:
Herbert Cheng reiste im Winter vergangenen Jahres gemeinsam mit seinen Eltern nach Asien.
Hierfür hatten sie drei voneinander unabhängige Buchungen mit zwei unterschiedlichen Airlines vorgenommen, von der nur eine ihren Sitz in der EU hat. Außerdem durfte die Familie vergünstigt mit einem nicht jedermann zugänglichen Tarif reisen.
Der erste Flug mit der EU-Fluggesellschaft startete planmäßig, doch musste der Flieger nach 90 Minuten zum Abflugsort zurückkehren. Der Pilot war schlicht nicht in der Lage, das Fahrwerk in die Maschine einzuziehen. Am Boden angekommen erläuterte eine Mitarbeiterin der Familie sodann, dass es rein rechtlich keinerlei Möglichkeiten für eine Entschädigung gäbe. Dennoch versprach sie ihnen, sich zumindest am Tag vor dem neu angesetzten Flug mit der anderen Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen. Auch das blieb aus. Die Chengs waren restlos bedient.
Die Gruppe durfte ca. 14 Stunden später als geplant an ihrem ersten Zwischenziel ankommen. Ihre Weiterflüge mussten sie eigenständig buchen und dabei auf eine vollständige Erstattung der verpassten Flüge verzichten. Als wäre das nicht kostspielig genug, musste Familie Cheng Vorkehrungen treffen, um ganze 40 Stunden am ersten und 24 Stunden am zweiten Zwischenziel verbringen zu können. Sie erreichten schlussendlich ihr Ziel mit einer Verspätung von 62 Stunden.
Herbert wollte den Sachverhalt schnellstmöglich klären und suchte sogleich den Dialog mit der EU-Fluggesellschaft. Seine Mühen wurden lediglich mit einer Bestätigungsmail beantwortet.
Zurück in Deutschland unternahm Herbert noch eine Vielzahl von Anläufen, den Dienstleister zu kontaktieren. Nach endloser Warteschleifenmusik und mit viel Durchhaltevermögen konnte ein rastloser Herbert die Erstattung zusätzlicher Ausgaben für die Weiterflüge durchboxen. Letztlich blieb für Herbert der Eindruck, dass die Rechtsdurchsetzung auf eigene Faust Glücksache ist.
Doch welche Rechte hat nun der Fluggast? Wie können Kunden sich zur Wehr setzen? Und womit können sie bei Flugunregelmäßigkeiten rechnen? Allen voran ist hier die immer noch relevante EU-Fluggastrechte-Verordnung aus dem Jahre 2004 zu nennen. Sie gilt dann, wenn ein Flug in der EU startet oder in der EU mit einer Fluggesellschaft landet, die auch ihren Sitz im EU-Gebiet hat.
Sie ermöglicht Kunden bei Flugunregelmäßigkeiten grundsätzlich je nach Flugentfernung (1500 km, 1500 bis 3500 km oder über 3500 km) Ausgleichsansprüche von 250 €, 400 € oder 600 €.
Im Falle eines verspäteten Abflugs wird dem Fluggast überdies eine Mindestwartezeit zugeordnet, die er hinnehmen muss. Dies sind: 2 Stunden bei einer Flugstrecke von 1500 km, 3 Stunden bei einer Strecke zwischen 1500 km und 3500 km sowie 4 Stunden ab einer Entfernung von 3500 km.
Entschädigungen in gleicher Höhe können verlangt werden, wenn der Flug mindestens 3 Stunden zu spät ankommt. Sollte der Fluggast durch eine derartige Verspätung dann auch noch seinen Anschlussflug verpassen, kann er ebenfalls eine an der Flugentfernung orientierte Ausgleichszahlung in Höhe der genannten Beträge verlangen.
Gegebenenfalls kann es auch zu Annullierungen kommen (bspw. auch wenn der Flug zum Abflugsflughafen zurückkehren muss). Hierbei steht es dem Kunden frei, einen Alternativflug anzutreten oder lediglich eine Erstattung des Ticketpreises anzunehmen. Gleichwohl kann er aber nach wie vor die genannten Ausgleichszahlungen neben einer etwaigen Erstattung verlangen. Ferner ist es ihm möglich, bei Antritt des Alternativfluges erneut finanzielle Entschädigungen zu erhalten, sollte der neu angesetzte Flug selbst mit Verspätung am Zielort ankommen. Hier gelten wiederrum die für Abflugsverspätungen genannten Mindestwartezeiten von zwei bis vier Stunden je nach Flugentfernung. Überdies wird die Anspruchshöhe für Unregelmäßigkeiten bei Alternativflügen halbiert (125 €, 200 €, 300 €).
Speziell bei der Annullierung könnten Ausgleichsansprüche allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Fluggesellschaft vor dem Abflug rechtzeitig über bevorstehende Abweichungen informiert. So ist von Rechtzeitigkeit auszugehen, wenn der Kunde 14 Tage im Vorhinein über eine Streichung des Fluges benachrichtigt wird. Sieben bis 14 Tage genügen für den Fall einer Streichung in Kombination mit einer Umbuchung auf einen Flug, der maximal zwei Stunden früher als geplant abfliegt und höchstens vier Stunden später ankommt. Bis zu sechs Tage vor Abflug kann der Passagier auch über eine Streichung informiert werden, solange der Flug, auf den er umgebucht wird, höchstens eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später das Ziel erreicht. Auch „außergewöhnliche Umstände“ galten in der Vergangenheit als Problem, sind heute allerdings kein Grund mehr, um grundsätzlich Ansprüche zu verwehren. So können etwa allgemeine technische Mängel nicht mehr von diesem Begriff umfasst werden. Sie sind vor allem erst dann zu bejahen, wenn etwa außerordentlich schlechte Wetterbedingungen herrschen (wie bspw. infolge eines Vulkanausbruchs). Doch selbst dann muss die Airline zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Fluggast an sein Ziel bringen zu können, was unter anderem Umbuchung und Ersatzbeförderungen insgesamt beinhaltet.
Generell können uneinheitliche Buchungen mit mehreren Buchungscodes Kunden zum Nachteil gereichen und das Reisen mit einem nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Tarif die Anwendung der Verordnung ganz ausschließen.
Doch selbst ohne jenen Anker bleibt Kunden das nationale Recht, sodass sie schlussendlich entstandene Schäden ersetzt bekommen können.
Fazit
Fluggäste sollten sich nicht von ihrer Fluggesellschaft einschüchtern lassen, auch wenn diese mit Begriffen wie „nie“ oder „immer“ jegliche Kritik abwürgen. Kunden stehen in vielen Fällen rechtliche Möglichkeiten zu, die sie kennen und nutzen sollten. Auch wenn Herbert Cheng am Ende Glück hatte, das „Sachbearbeiter-Lotto“ sollten Kunden sich ersparen.