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Für einen Bankkunden wurde ein zu leichtsinniger nächtlicher Umgang mit der Kreditkarte teuer. Er versuchte von seinem Geldinstitut missbräuchlich abgebuchtes Geld zurückzubekommen – vergeblich. Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage zurückgewiesen.
Nach Angaben des Klägers habe er in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn eine Rechnung begleichen wollen. Zu diesem Zweck habe er einer Mitarbeiterin des Lokals seine Zahlungskarte ausgehändigt und verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät eingegeben. Die weibliche Bedienung habe sich dann mit Karte und Lesegerät einige Minuten lang aus seinem Sichtfeld entfernt, um ihm dann mitzuteilen, dass die Transaktion nicht funktioniert habe.
Der Kläger habe aber keinen Beleg für den Abbruch der Transaktion gefordert – sondern sogar unter Einsatz einer weiteren Zahlungskarte diesen Vorgang mehrfach wiederholt. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass um 3:47 Uhr und um 3:52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 Euro an einem Geldautomaten stattgefunden hätten.
Das Gericht erklärte, der Mann hätte es in jener Nacht auf der Hamburger Amüsiermeile nicht dulden dürfen, dass Karte und Lesegerät aus seinem Sichtfeld entfernt wurden. Auch habe er keine Abbruchbelege der angeblich gescheiterten Transaktionen verlangt. So habe er seine Vertragspflichten gegenüber der kartenausgebenden Bank grob fahrlässig verletzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.