Plötzlich schaltet das Wetter doch auf Winter, so wie jetzt im Februar. Das Telefon klingelt. Das Kind ist krank und muss abgeholt werden. Für berufstätige Eltern stellt sich die Frage: Wie verhalte ich mich als Arbeitnehmer richtig? Kann ich meinen Arbeitsplatz verlassen? Muss ich meinen Arbeitgeber umgehend informieren? Was passiert mit meinem Gehalt? Hier ein kurzer Einblick in die arbeitsrechtlichen Regelungen .
Grundsätzlich können Arbeitnehmer in solchen Fällen ihren Arbeitsplatz verlassen und sich freistellen Besonders wenn Ihr Kind (auch Stief- und Adoptivkind) unter 12 Jahren ist und aufgrund einer Erkrankung Betreuung braucht, ist eine Freistellung geboten. Dies ergibt sich aus dem § 45 SGB V. Folgendes sollten Sie als Eltern beachten:
Informieren Sie Ihren Vorgesetzten darüber, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen, oder nicht zur Arbeit erscheinen, da Ihr Kind krank ist. Nur in Ausnahmefällen und bei vertraglicher Vereinbarung kann das unterbleiben. Gehen Sie anschließend zum Kinderarzt, und lassen Sie sich die Krankheit Ihres Kindes attestieren. Der Arzt muss bestätigen, dass Ihr Kind aufgrund der Erkrankung Betreuung braucht. Dann können Sie zunächst bis zu 5 Tagen Ihr Kind betreuen und grundsätzlich Ihr volles Gehalt weiter beziehen. Nach § 616 BGB soll der Arbeitnehmer bei schuldlosem Verhindern seiner Dienstleistung bezahlt freigestellt werden; dies ist zwar keine eindeutige und bindende Regelung, die vorübergehende Verhinderung bis zu 5 Tagen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gedeckt. Sollte Ihr Kind jedoch länger krank sein, müssen Sie eine Betreuung durch Dritte für Ihr Kind sicherstellen.
Anspruch auf Kinderkrankengeld
Sollten Sie in der Zeit, die Sie bei Ihrem Kind verbringen, kein Geld verdienen, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind gesetzliche krankenversichert ist. In der Regel sind das 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (gedeckelt bei höheren Einkommen). Pro Kalenderjahr kann der Arbeitnehmer für jedes Kind unter 12 Jahren Kinderkrankengeld für 10 Tage erhalten. Bei mehreren Kindern liegt die Grenze bei 25 Tagen. Für Alleinerziehende gilt sogar der doppelte Anspruch. Sie können also pro Kind und Jahr 20 Tage bzw. bei mehreren Kindern 50 Tage Kinderkrankengeld erhalten.
Bei privaten Krankenversicherungen gibt es in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Muss ich für die Arbeit erreichbar sein?
Solange Sie ihr Kind pflegen, müssen Sie ihrer Arbeit nicht nachgehen, also grundsätzlich auch nicht für Ihren Arbeitgeber erreichbar sein. Sollten Sie jedoch arbeiten wollen und können, dürfen Sie dies natürlich tun. Unter Umständen können Sie mit ihrem Arbeitgeber sogar eine anteilige Vergütung vereinbaren.