Der Winter ist überstanden, die Temperaturen steigen wieder an. Da wird schnell Balkonien zur Erholungsdestination, um die ersten Sonnenstrahlen am Feierabend oder am Wochenende einfangen zu können. Manche Nutzungen können allerdings schnell zum Unmut von Vermieter oder Nachbar führen. Was darf ich eigentlich alles auf meinem Balkon?
1. Wie darf der Balkon dekoriert werden?
Da der Balkon zur Mietsache und damit zum Herrschaftsbereich des Mieters gehört, können sich Mieter laut geltendem Mietrecht auf einem gemieteten Balkon oder einer Terrasse frei bewegen. Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme darf der Mieter selbstverständlich aufstellen.
Die Grundregel bei der Umgestaltung des Balkons lautet: Sobald durch die Maßnahme in die Bausubstanz des Gebäudes eingegriffen wird oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig gestört wird , müssen Sie sich vorab die Erlaubnis des Vermieters einholen.
Besonders in Anbetracht der kommenden Fußball-WM werden sich viele Fußball-Fans fragen, ob das Aufhängen von Fahnen bzw. Flaggen der Nation erlaubt ist? Grundsätzlich ist es das. Die Fahnen müssen aber so angebracht sein, dass Sie Passanten nicht gefährden können. Auch dürfen sich die Nachbarn nicht dadurch gestört fühlen, dass die Flaggen zu einer Sichteinschränkung führen oder den Balkon verdunkeln. Überdies darf die Fassade beim Aufhängen, etwa durch Dübel oder Karabinerhaken, nicht beschädigt werden.
2. Darf man eine Markise am Balkon anbringen?
Besonders bei direkter Sonneinstrahlung um die Mittagszeit kann eine Markise von Vorteil sein. Die Anbringung erfordert allerdings eine bauliche Veränderung, da für die Montage einer Markise meist die Verschraubung am darüber liegenden Balkon erforderlich ist. Daher ist auch hier die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München darf diese aber nicht willkürlich versagt werden, denn „der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohnanspruch des Mieters.“
3. Darf ein Sichtschutz angebracht werden?
Auch die neugierigen Blicke der Nachbarn können schnell unangenehm werden. Die Anbringung eines Sichtschutzes an der Balkonbrüstung ist in der Regel zulässig, solange er nur bis zur Höhe des Handlaufs geht. Dagegen ist es unzulässig einen Vorhang anzubringen, der den gesamten Balkon nach außen hin abschließt. Denn es sei völlig unüblich den Balkon in ein abgeschlossenes Zimmer bzw. in einen allseits umschlossenen Raum zu verwandeln.
4. Was darf auf dem Balkon oder der Terrasse gepflanzt werden?
Grundsätzlich darf der Mieter nach eigenen Vorlieben die passenden Pflanzen auswählen. Trotz alledem sollten Blumenkübel aber so ordnungsgemäß angebracht werden, dass sie auch heftige Sturmböen überstehen. Auch sollten Hobbygärtner darauf achten, dass das Gießwasser nicht auf den darunterliegenden Balkon tropft und herabfallende Blätter keinen Abfluss verstopfen.
5. Darf auf dem Balkon geraucht werden?
Als Raucher hat man es heutzutage nicht mehr leicht: In Bars, Restaurants und Bahnhöfen ist das Rauchen schon lange verboten und auch auf dem Balkon darf nur noch so geraucht werden, dass die Nachbarn sich durch den Geruch und den Tabakqualm nicht zu sehr gestört fühlen. Entscheidend ist dabei insbesondere die Zahl der gerauchten Zigaretten am Tag und dem Empfinden eines durchschnittlichen Menschen. Nach einem Urteil des BGH kann der Raucher bei einer wesentlichen Beeinträchtigung verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen: Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
6. Darf der Mieter auf dem Balkon grillen?
Das Grillen auf dem Balkon ist erlaubt – so lange nichts Anderes im Mietvertrag geregelt ist. Wenn sich Mieter trotz Abmahnung nicht an dieses Verbot halten, können sie sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Außerdem muss hier auch darauf geachtet werden, dass Mieter nicht eingeräuchert werden. Die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, beschäftigt nicht nur Nachbarn seit einiger Zeit: Auch Gerichte sind sich in ihrer Rechtsprechung sehr uneinig. Damit sind zeitliche Vorgaben, etwa, dass nur einmal im Monat gegrillt werden darf, reine Einzelfallentscheidungen.
Auch bei Grill-Partys auf dem Balkon gilt: Die Nachtruhe ab 22 Uhr muss auf jeden Fall eingehalten werden.
7. FKK auf Balkonien?
Eine Straftat ist nahtloses Sonnen auf dem Balkon jedenfalls nicht. Allerdings sollte sich dadurch auch niemand gestört fühlen. Wenn Ihr Balkon für Nachbarn oder Passanten gut einsehbar ist, könnte schlimmstenfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Mit der Frage, ob durch Sonnenbaden auch eine Kündigung rechtmäßig ist, hat sich nur das Amtsgericht Merzig auseinandergesetzt: Nach ihm genügt es nicht, dass Nachbarn der anliegenden Häuser sich durch Nacktbaden gestört fühlen. Der Hausfrieden bezieht sich aber nur auf die Bewohner des vom Mieter bewohnten Gebäudes. Diese hatten sich nicht beschwert.
Wer wiederrum seinen Frühlingsgefühlen gut einsehbar auf Balkonien freien Lauf lässt , dem droht eine Abmahnung, wenn sich andere Mieter dadurch belästigt fühlen, so das AG Bonn.