Es gibt viele Großeltern, die regelmäßig ein wenig Geld zur Seite legen, damit sich die Enkelkinder später davon das erste eigene Auto leisten oder das Studium finanzieren können. In einigen Fällen darf der Sozialhilfeträger das so angesparte Geld aber wieder zurückfordern, entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle.
Der Entscheidung lag der Fall einer Großmutter zugrunde, die für ihre beiden Enkel nach deren Geburt ein Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von elf beziehungsweise neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte. Die Rente der Großmutter betrug zuletzt rund 1250 Euro im Monat.
Als sie vollstationäre Betreuung benötigte und dafür in eine Pflegeeinrichtung zog, konnte sie ihre anteiligen Kosten für die Heimunterbringung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen. Auf die Sparkonten für die Enkel hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr eingezahlt.
Der Sozialhilfeträger kam für die Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung des auf den Sparkonten eingezahlten Geldes.
Wieso sollten die Enkelkinder dafür aufkommen?
Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. Pflichtschenkungen) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. Anstandsschenkungen). Dieser Rückzahlungsanspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker, wie hier die Großmutter, Sozialleistungen bezieht.
Anstandsschenkungen können nicht zurückgefordert werden
In der Vorinstanz hatte das Landgericht die Schenkung zunächst noch als Anstandsschenkung bewertet, die gemäß § 534 BGB nicht zurückgefordert werden kann, und wies die Klage ab.
Dagegen legte der Sozialhilfeträger mit Erfolg Berufung ein. Das OLG Celle gab der Behörde Recht und verurteilte die Enkel zur Zahlung der Beträge.
Welche Geschenke dürfen zurückgefordert werden?
Die Zahlungen an die Enkel seien weder eine Pflicht- noch eine Anstandsschenkung gewesen, argumentierte das OLG. Unter diese privilegierten Schenkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches würden lediglich Geschenke fallen, die auf einen konkreten Anlass bezogen seien – wie Geburtstag oder Weihnachten. Doch derartige Geschenke hatten die Enkel zusätzlich zu den geleisteten Zahlungen erhalten.
Ob die Großmutter bei Beginn der Zahlungen absehen konnte, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde, sei für den Rückforderungsanspruch nicht relevant.
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Foto: © Pixabay/Eviart