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Abwarten und Tee trinken? – Wenn es nach dem Oberlandesgericht Köln geht, ist das im Falle eines Kinderwunsches wohl nicht der beste Rat.
Ein Lebensmittelunternehmen vertrieb einen Kräutertee als sogenannten „Kinderwunsch-Tee“. Dieser solle laut Herstellerangaben mit der Hilfe von Pflanzenstoffen, die in der „Erfahrungsheilkunde“ angewendet werden, den Zyklus der Frau harmonisieren und damit den Eisprung begünstigen. Weiter heißt es in der Werbung für das Heißgetränk: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“
Werbung darf zwar recht viel: Sie darf beschönigen, provokativ und sogar satirisch sein. Was sie allerdings nicht darf ist lügen – und das insbesondere nicht bei gesundheitsbezogener Werbung.
Das sah auch der klagende Wettbewerbsverband so: Ihm liefen der Name sowie die zugehörigen Werbeversprechen zuwider und er verklagte das Unternehmen auf Unterlassung.
Nachdem im vergangenen September schon das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2019-06-21 – 6 U 181/18) diese Entscheidung nun bestätigt: Diese gesundheitsbezogenen Angaben seien nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Auch der Verweis des Produzenten auf eine „volksmedizinische Verwendung“ der Wirkstoffe mochte die Richter nicht überzeugen. Die Revision gegen sein Urteil ließ der OLG-Senat nicht zu.