An Ostern bleiben Reisende dieses Jahr auf ihren gepackten Koffern sitzen. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus herausgegeben. Es mussten etliche Reisen storniert werden. Doch anstatt das Geld zurückzuzahlen bieten Reiseveranstalter derzeit oft nur Gutscheine an, die der Urlauber dann später wieder einlösen kann. Viele Urlauber sind nun verunsichert und fragen sich, ob sie den Gutschein annehmen sollten. Im Folgenden haben wir die Rechtslage zusammengefasst.
Erwägung der Bundesregierung für Gutscheinlösung
Aktuell erwägt die Bunderegierung Gutscheine statt Rückerstattungen einzuführen. Nach dem Willen des sogenannten „Corona-Kabinetts“ könnte eine staatlich geregelte Gutschein-Lösung bald folgendermaßen aussehen:
Ein Gutschein soll für Pauschalreisen und Flüge ausgestellt werden können, die vor dem 8. März 2020 gebucht und wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden. Dieser Gutschein soll bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Wurde er bis dahin nicht eingelöst, muss der Wert erstattet werden.
Bei Pauschalreisen soll der Gutschein gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert werden. Für Gutscheine, die von Airlines ausgestellt werden, ist keine Insolvenzabsicherung vorgesehen.
Ausnahmelösungen soll es nur für Härtefälle geben. Die Kriterien für solch einen Härtefall sind bislang aber nicht bekannt.
Diese Entscheidung muss noch von der EU-Kommission bestätigt werden, sodass abzuwarten bleibt, ob diese Regelungen in Zukunft in Kraft treten werden. Doch trotzdem verhalten sich viele Tourismus-Unternehmen so, als handele es sich dabei bereits um unmittelbar geltendes Recht. Das ist aber bislang nicht der Fall!
Muss ich einen Reisegutschein akzeptieren?
Kurz und knapp: Nein, Urlauber müssen solch ein Reisegutschein aktuell nicht akzeptieren.
Reisveranstaltern und Airlines drängen ihre Kunden trotzdem oft auf eine zügige Entscheidung, indem sie teilweise sogar behaupten, dass nach der gesetzten Frist gar keine Ansprüche mehr bestehen würden. Doch davon solltest du Dich nicht verunsichern lassen.
Für Pauschalreisen gilt: Eine Pauschalreise ist eine vom Reiseveranstalter vorgenommene Bündelung von mindestens zwei Hauptreiseleistungen. Ganz klassisch ist das die bei einem Veranstalter gebuchte Flugreise mit Hotelübernachtungen. Auch für Kreuzfahrten gelten die Regelungen zu Pauschalreisen.
Der Vorteil ist, dass Pauschalreisen auf der Grundlage des deutschen Reiserechts gebucht wurden. Gibt es eine offizielle Reisewarnung oder ist die Einreise in ein Land nicht mehr möglich, haben Kunden das Recht, die Reise kostenfrei zu stornieren. Entscheidend für die kostenlose Stornierung ist, dass die „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ zum Zeitpunkt der Reise noch vorliegen.
Das bedeutet: Solange die geplante Gutschein-Lösung nicht Gesetz ist, gilt für Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben § 651h Abs.5 BGB. Danach hat der Reiseveranstalter, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis zurück zu erstatten.
Für Flüge, die über einen Reiseveranstalter oder direkt bei einer Airline gebucht wurden, gilt:
Auch Flugreisende, deren Flug aus der EU startet oder deren Fluggesellschaft Ihren Sitz in der Europäischen Union hat, können sich den Ticketpreis für einen gestrichenen Flug direkt von der Airline auszahlen lassen. Auch bei einem Einreiseverbot muss die Airline für den Flug bezahlen. Die EU-Fluggastverordnung regelt, dass der Kunde die Wahl zwischen einer Erstattung des Ticketpreises und einer alternativen Beförderung haben muss. Die Kosten für stornierte Flüge müssen sogar innerhalb einer Woche zurückgezahlt werden.
Somit können auch Kunden, die ihren Flug über einen Reiseveranstalter gebucht haben, von diesem ebenfalls die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen.
Sollte ich den Reisegutschein trotzdem annehmen?
Diese Entscheidung sollte jeder für sich selbst treffen. Die Corona-Krise trifft die Reisebranche aktuell mit voller Wucht – Hotels, Airlines und Reiseveranstalter bangen um ihre Existenz. So könnte man, indem man den Gutschein annimmt, die in Not geratenen Reiseanbieter unterstützen. Auch könnte man den Gutschein annehmen, wenn man ohnehin plant bald wieder zu reisen.
Doch bringen die Reisegutscheine auch ein enormes Risiko mit sich. Zunächst haben die Gutscheine meist eine zu kurze Frist. So besteht die Gefahr, dass die Gutscheine letztlich gar nicht genutzt werden können und verfallen. Derzeit ist noch ungewiss, wann überhaupt wieder gereist werden kann. Und falls der Reiseanbieter oder die Airline insolvent gehen, sind die Gutscheine nur noch ein wertloses Stück Papier. Für alle Gutscheine, die jetzt schon ausgestellt werden, gibt es nämlich keine Insolvenzabsicherung.
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Bild von Dariusz Sankowski auf Pixabay