Viele Kunden von Lebensversicherungen würden ihre Verträge gerne wieder rückabwickeln. Sie sind für Verbraucher vergleichsweise unattraktiv geworden, da die Lebensversicherungen wesentlich weniger Rendite abwerfen als früher. Insbesondere Gerichte müssen sich deshalb immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob Verbraucher von ihren Verträgen noch zurücktreten können, die sie bereits vor geraumer Zeit abgeschlossen haben.
Rücktritt oder Kündigung?
Was viele Kunden von Lebensversicherungen nicht wissen: Ein Rücktritt oder Widerruf ist deutlich lukrativer als eine Kündigung. Der Vorteil des Rücktritts oder des Widerrufs gegenüber einer Kündigung besteht darin, dass der Kunde im Falle einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert, welcher in der Regel deutlich unter den eingezahlten Leistungen liegt, zurückerhält. Somit verliert derjenige, der seine Versicherung vorzeitig kündigt, viel Geld.
Beim Widerruf oder Rücktritt hat der Versicherungskunde hingegen einen Anspruch auf die Erstattung aller geleisteten Beiträge, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun bestätigt hat. Diese Entscheidung könnte für viele Kunden ein Geldsegen bedeuten. Denn unabhängig von der Rückzahlung aller bereits gezahlten Prämien über die gesamte Vertragslaufzeit kann der Kunde sogar zusätzlich einen Nutzungsersatz von der Versicherung verlangen.
EuGH stärkt die Rechte der Versicherungskunden
Durch die Entscheidung des EuGH können Versicherungskunden, die fehlerhaft oder überhaupt nicht über ihre Rücktritts- und Widerrufsrechte aufgeklärt wurden, nun einfacher den Widerruf oder Rücktritt durchsetzen.
Der EuGH hat maßgeblich über folgende fünf Punkte entschieden:
Ewiges Rücktrittsrecht: Werden die Versicherten gar nicht oder fehlerhaft über Rücktrittsrechte belehrt, beginnt die Rücktrittsfrist nicht zu laufen, wenn die Versicherungsnehmer irgendwie davon erfahren. Ein Rücktritt ist damit unter Erfüllung der Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt möglich, unabhängig davon, wann oder wie der Kunde von seinem Recht und den fehlerhaften Klauseln erfahren hat.
Auch noch nach Beendigung durchsetzbar: Selbst wenn der Kunde bereits die Kündigung abgegeben hat, bleibt das ewige Rücktrittsrecht auch bei bereits beendeten Verträgen aufrechterhalten.
Form des Rücktritts: Der Rücktritt muss laut EuGH nicht zwingend schriftlich erfolgen. Nur wenn der Versicherer explizit auf diese Form hinweist, ist eine Erklärung per E-Mail unzulässig.
Verzinsung: Der nationale Gesetzgeber darf die Verjährung der Zinsen nur unter gewissen Umständen auf drei Jahre einschränken.
Nationale Gesetzgebung: Laut dem EuGH ist es dem nationalen Gesetzgeber nicht erlaubt, eine benachteiligende Regelung zu erlassen, wonach der Verbraucher auch bei fehlerhafter Belehrung lediglich den Rückkaufswert bekommt.
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Foto: © Pixabay/Rawpixel.com