Schadensersatz für unvollständige und verspätete DSGVO-Auskunft

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat erstmals einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen, nachdem sein ehemaliger Arbeitgeber ihm keine vollständigen und rechtzeitigen Auskünfte nach Art. 15 DSGVO erteilt hat.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 15 DSGVO sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag gegenwärtig oder ehemals Beschäftigten vollständige Auskünfte über die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewähren, u. a. über den Verarbeitungszweck, die Speicherdauer und die Empfänger ihrer personenbezogen Daten. Arbeitgeber müssen dabei zudem Kopien der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Auskunft hat „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“ zu erfolgen.

Der Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunftsantrag eines aus einem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Der Kläger machte wegen unvollständiger Auskünfte nach Art. 15 DSGVO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12 Brutto-Monatsgehältern (rund 140.000,- €) geltend.

Das Arbeitsgericht wies die Klage größtenteils ab und bejahte lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,- €. Das Gericht stellte fest, dass dem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Monaten unvollständige Angaben hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung und der Art der Daten erteilt wurden.

Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter hätten Betroffene lediglich die Art des Verstoßes darzulegen und zu beweisen, nicht aber den tatsächlichen Schaden.

Höhe des Schadensersatzes

Das Arbeitsgericht setzte nicht das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage an, sondern ging vielmehr davon aus, dass die Schwere des Verstoßes nicht vom Einkommen der betroffenen Person abhängen könne. Die Finanzkraft des Unternehmens müsse aber trotzdem berücksichtigt werden. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass nach der Intention der DSGVO Verstöße effektiv sanktioniert werden sollen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

Der dem Kläger zugesprochene Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR für immaterielle Schäden setzt sich wie folgt zusammen:

Für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500,00 Euro, für die weiteren drei Monate jeweils EUR 1.000,00 Euro und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500,00 Euro. Zugunsten des Arbeitgebers wurde berücksichtigt, dass die Verstöße lediglich fahrlässig erfolgten.

Fazit

Es bleibt zwar noch abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigen wird. Trotzdem wird durch dieses Urteil einmal mehr deutlich, dass ein gewissenhafter Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsanfragen unerlässlich ist. Unternehmen sollten das Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern, Kunden und anderen betroffenen Personen ernst nehmen und es mit der notwendigen Expertise bearbeiten.

Sollte sich die übrige Rechtsprechung tatsächlich den Ansichten des Arbeitsgerichts Düsseldorf anschließen, stellt das Urteil Unternehmen und Behörden vor Herausforderungen. Kläger hingegen hätten gute Chancen, mit wenig Aufwand hohe Schadensersatzansprüche zu erstreiten.

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Photo by Tingey Injury Law Firm on Unsplash

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