Die Aufschieberitis – Fachbegriff Prokrastination – kennt sicherlich jeder: „Die Steuererklärung erledigen? Das hat noch Zeit.“ – Und schließlich wird der nervige Papierkram so lange vor sich hergeschoben, bis er gänzlich in Vergessenheit geraten ist.
Seit 2019 muss die Einkommensteuererklärung spätestens zum 31. Juli beim Finanzamt sein – Man hat also seitdem etwas mehr Zeit, um sie einzureichen. Denn bislang galt immer der 31. Mai als Stichtag.
Auch die Frist für Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, hat sich vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres verlängert. Da nächstes Jahr der 28. Februar ein Sonntag ist, gilt Montag, der 1. März als letztmöglicher Abgabetermin. Das bedeutet, dass der Antrag an diesem Tag beim Finanzamt sein muss. .
Was erstmal positiv klingt, hat aber auch eine Schattenseite: Denn die Gesetzesänderung sorgt dafür, dass es ab 2019 deutlich schwieriger wird, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt – etwa, wenn er so krank war, dass es ihm unmöglich war, die Steuererklärung abzugeben.
Was passiert, wenn Sie die Frist versäumt haben?
Die späteren Abgabefristen wirken sich nicht nur auf die Fristverlängerung aus. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt.
Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht oder zu spät abgeben. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens 25 € (bis einschließlich 2018 mindestens 10 €). Die Strafe kann sich auf maximal 25.000 € summieren.
Einen Ermessensspielraum des Finanzamtes, ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, gibt es jetzt nur noch dann, wenn Sie die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben haben. Nach 14 Monaten muss das Finanzamt ohne Wenn und Aber einen Verspätungszuschlag von Ihnen verlangen.
Neben dem Verspätungszuschlag kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Zunächst bekommen Sie aber in der Regel nur eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Diese sollten Sie nicht verstreichen lassen, sondern die Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgeben. So wird auch das Zwangsgeld nicht fällig. Andernfalls wird es ernst und Sie müssen das Zwangsgeld bezahlen.
Wenn Verspätungszuschlag und Zwangsgeld ihren Zweck nicht erfüllt haben, hat das Finanzamt schließlich noch die Möglichkeit Ihre Besteuerungsgrundlage zu schätzen und einen entsprechenden Steuerbescheid zu erlassen. Einzige Möglichkeit den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch einzulegen. Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit.
Sind Sie überhaupt verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?
Was viele nicht wissen: Oft sind Arbeitnehmer gar nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Mit der freiwilligen Abgabe kann man sich vier Jahre Zeit lassen.
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht u.a. in diesen Fällen: Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt 2019 für Singles 9.168 EUR und für Ehepaare 18.336 EUR. Auch müssen etwa Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn mehr als 410 EUR Nebeneinkünfte haben, eine Steuererklärung abgeben. Und auch wer im Steuerjahr bei 2 Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt war, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Dasselbe gilt für Personen, die eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 EUR bezogen haben (z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld) und für Personen, die Abfindungen von ehemaligen Arbeitgebern erhalten haben. Eine Pflicht besteht beispielsweise auch dann, wenn ein Ehepartner das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6 hatte.
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Photo by Markus Winkler on Unsplash