Du hast keine Chance mehr auszuweichen – und dann kracht es. Blöd.
Wer schuldlos in einen Autounfall verwickelt ist, muss von der gegnerischen Versicherung so gestellt werden als wäre der Unfall nicht passiert. Es müssen die vollen Kosten getragen werden. Soweit die Theorie.
Doch oft bleiben Geschädigte trotzdem auf (Teilen) ihren Kosten sitzen. Denn es soll Versicherungen geben, die versuchen, ab und an die rechtmäßigen Ansprüche der Geschädigten zu kürzen. Manchmal zu Unrecht, mitunter sogar an der Grenze zur Unanständigkeit.
„Sie brauchen sich keine Sorgen machen, wir werden alles zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erledigen.“ Ist klar. Welches Interesse hat die gegnerische Versicherung, so viel wie möglich Deines Schadens kulant zu bezahlen? Richtig: WENIG Interesse.
Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen und wollen Gewinne machen. Das ist nachvollziehbar. Andererseits müssen sie die gesetzlichen Regelungen einhalten und auch die ihrer eigenen Versicherungsbedingungen.
Und das ist die gute Nachricht. Denn manchmal, ja manchmal, kann man sie dabei erwischen, wie sie versuchen, sich da hinaus zu tricksen. Das ist nicht besonders nett und eigentlich auch nicht anständig – und vielleicht kommt daher auch der nicht ganz so positive Ruf der Versicherungsgesellschaften – aber man kann sie erwischen. Wie das geht siehst Du im Folgenden:
1. *„Sie brauchen sich keine Sorgen machen, wir werden alles zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erledigen.“
Zunächst wird sich die gegnerische Versicherung bei dem Geschädigten zügig melden. Sie wolle ihm die Abwicklung des Unfalles größtmöglich aus der Hand nehmen, um den Geschädigten nicht mit dem Unfall zu belasten und den Arbeitsaufwand für ihn so gering wie möglich zu halten.
Nachtigall ich hör Dir trapsen:
Hat die Versicherung den Geschädigten erst einmal mit einem „Rundum-sorglos Paket“ geködert, geht es darum, möglichst viel Geld einzusparen.
Also: trau schau wem
Gerade wenn Du dich noch am Unfallort befindest und unter Schock stehst, gehe auf nichts ein! Die Versicherung nimmt mit Dir nicht so schnell Kontakt auf, weil Du ihr am Herzen liegst.
2. „Unsere Werkstatt wird Ihr Fahrzeug rasch wieder fahrbereit machen. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt.“***
Logo. Wer braucht schon Markenwerkstätte.
Der Versicherer wird versuchen, dem Geschädigten die Wahl der Reparaturwerkstatt abzunehmen. Dabei wird gerne auf die vermeintlich hohe Servicequalität der Werkstatt hingewiesen.
Merkste selber, nicht?
Für die Versicherung soll die Reparatur des Fahrzeugs natürlich so günstig wie möglich ausfallen. Das wiederum könnte zu Lasten des Geschädigten gehen – denn eine möglichst günstige Reparatur ist nicht immer auch eine hochwertige Reparatur.
Und noch eine gute Nachricht: Du kannst die Werkstatt deines Vertrauens selbst aussuchen, die Deinen Unfallschaden auch mit einem angemessenen Qualitätsmaßstab repariert. Kosten für eine Markenwerkstatt müssen Versicherer allerdings nur zahlen, wenn das Auto nicht älter als drei Jahre ist oder wenn der Geschädigte sein Wagen bisher stets in eine Markenwerkstatt brachte. Bei Unsicherheiten solltest Du einen Anwalt zu Rate ziehen.
3. „ Wir haben einen Sachverständigen für Sie, er wird den Schaden professionell und zügig feststellen.“
Die Versicherung wird zunächst versuchen den Geschädigten zu überzeugen, keinen eigenen Gutachter zu beauftragen. Daher bietet sie an, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, der den entstandenen Schaden ermittelt. Die Kosten werden natürlich ebenfalls übernommen.
Na der Versuch ist es doch wert, oder? Auch wenn das eher mittel nett ist.
Die Versicherung beauftragt in der Regel Gutachter mit denen sie Kooperationsverträge abgeschlossen hat. Kann man ja verstehen. Das ist für beide Seiten ein interessantes Geschäft und in vielen Fällen werden sich die Gutachter untadelig verhalten. Was aber ist bei Fällen im Grenzbereich? Vielleicht sollte man besser einen unabhängigen Gutachter wählen.
Weil: Du bist nämlich nicht verpflichtet, einen vom Versicherer beauftragten Gutachter zu akzeptieren. Such Dir einen unabhängigen Gutachter, der auch in Deinem Interesse handelt und eine realistische Schadensmeldung erstellt. Allerdings steht Dir nur ab einer gewissen Schadenshöhe zu, dass die Kosten des Gutachters von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Sobald aber der Versicherer aber einzelne Positionen im Voranschlag kürzt, darf der Geschädigte einen Gutachter beauftragen. Dann gilt die Bagatellgrenze nicht mehr.
4. „ Ohne die Zweitmeinung unseres Gutachters werden wir keinen Schadensersatz zahlen.
Na das wollen wir doch mal sehen.
Wenn der Geschädigte von seinem Recht, den Gutachter seines Vertrauens zu bestellen, Gebrauch gemacht hat, verlangt der Versicherer oft eine weitere Begutachtung durch einen eigenen Gutachter. Wenn dieser Vorschlag abgelehnt wird, wird die Auszahlung des Schadensersatzes von diesem weiteren Gutachten abhängig gemacht.
Verwunderlicher Weise stellt nun der Zweitgutachter ab und zu fest, dass der zu regulierende Schaden geringer ist als der festgestellte Schaden im Erstgutachten – natürlich um sodann den Schaden entsprechend niedriger regulieren zu können.
Na jetzt bin ich aber erstaunt.
Die Versicherung ist nicht ermächtigt einen zweiten Gutachter zu beauftragen. Denn dafür muss die Versicherung plausible Gründe nennen können, z.B. auffällig viele Haftpflichtschäden beim selben Geschädigten. Kann die Versicherung also keine Gründe nennen, warum die Meinung eines zweiten Gutachters notwendig ist, musst Du Dich nicht darauf einlassen.
5. „Ihr Auto ist Schrott.“
Na das ist ja mal was ganz Neues.
Versicherer versuchen manchmal dem Geschädigten einzureden, dass sein Auto einen Totalschaden habe. Der wirtschaftliche Totalschaden wird durch den Versicherer eventuell nur angenommen: Entweder werden die Reparaturkosten erhöht oder der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wird heruntergerechnet, so dass die Reparaturkosten prozentual steigen.
Was im ersten Moment erstaunlich klingt, ist eigentlich ganz logisch. Der Versicherer macht Gewinn, weil er nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzen muss. Wenn also die Reparaturkosten höher sind als die Wiederbeschaffungskosten, spart der Versicherer mit dieser Methode ein paar hundert bis tausend Euro.
Jetzt kommts:
Du kannst trotzdem darauf bestehen, dass Dein Auto vollständig repariert wird. Soweit die Reparaturkosten maximal bis 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen, kannst Du die Reparaturkosten ersetzt verlangen.
6. „Natürlich kümmern wir uns auch um einen passenden Mietwagen.“
Selbstlos, Vorbildlich, Großzügig.
Sobald der Geschädigte anmerkt, dass er ein Ersatzfahrzeug benötigt, wird der Versicherer dem Geschädigten die Beschaffung eines Mietwagens abnehmen wollen.
Die Versicherung wird natürlich bemüht sein, dem Geschädigten einen möglichst kleinen und damit billigeren Mietwagen zu überlassen.
Geht natürlich auch nicht.
Du musst dich nicht mit einer Fahrzeugklasse abspeisen lassen, die weit unterhalb Deines regulären Fahrzeugs liegt. Man geht aber davon aus, dass eine Klasse unter der eigentlich zustehenden annehmbar ist.
Auch wenn Du keinen Leihwagen in Anspruch nimmst, hast Du Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall. Wenn der Mietwagen pro Tag 50 Euro kosten würde und Dein Fahrzeug erst nach 5 Tagen wieder fahrbereit ist, steht Dir ein Anspruch in Höhe von 250, – € zu. Schade ist, dass die Versicherung diesen Nutzungsausfall nicht immer freiwillig und ohne Aufforderung bezahlt.
7. „Sie haben Mitschuld an dem Unfall.“
Wie jetzt? Jetzt bin ich plötzlich schuld?
Das ist quasi das letzte große Geschütz.
Dem Geschädigten wird ein Mitverschuldensanteil angelastet und der Versicherer muss weniger Geld bezahlen.
Lass Dich bei einem eindeutigen Haftpflichtfall von der Versicherung nicht übers Ohr hauen und schalte sofort einen Anwalt für Verkehrsrecht ein. Du wirst den Versicherer nicht von deiner Unschuld überzeugen können und selbst mit professioneller Hilfe wird letztlich nur ein gerichtliches Verfahren Deine Unschuld feststellen können.
8. *„Ein Anwalt ist teuer und macht alles kompliziert.“
Genau, machen immer alles so kompliziert diese Anwälte….
Es soll schon vorgekommen sein, dass Versicherer es versuchten, dem Geschädigten die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auszureden, etwa, weil dies „die Sache nur unnötig kompliziert“ mache. Bisweilen heißt es auch, die Kosten für einen Rechtsanwalt müsse der Geschädigte selbst zahlen. Der Versicherer würde dafür nicht aufkommen.
Ist natürlich vollkommener Quatsch.
Natürlich wird ein Anwalt den Geschädigten umfassend über seine Rechte aufklären. Und nicht nur das: Der Anwalt kann seinen Mandanten über weitergehende Ansprüche aufklären, die je nach Fallkonstellation verlangt werden können. Ein Rechtsanwalt verursacht zudem auch Kosten, die aber nicht der Geschädigte zu tragen hat – sondern die Versicherung.
Ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten spart der Versicherer so ganz einfach einige hundert oder gar tausend Euro.
In der Regel hast Du als Geschädigter das Recht, dir die Kosten deines Rechtsanwaltes erstatten zu lassen.
Selbst wenn die gegnerische Versicherung Dir versichert, sie werde alle Kosten übernehmen – mit einem Anwalt bist Du auf der sicheren Seite. Ein Anwalt ist schon deshalb notwendig, um Dir bei der Geltendmachung möglicher Ansprüche zu helfen. Zu denken ist dabei etwa an Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, eine mögliche Wertminderung u.a. Der spezialisierte Anwalt ist auf Deiner Seite und sagt Dir, welche Ansprüche Dir zustehen und welche durchsetzbar sind.
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ OLG Frankfurt am Main: Urteil vom 02.12.2014 – 22 U 171/13
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