Urheberrecht: Muss YouTube Nutzerdaten preisgeben?

Wer Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Plattformen wie YouTube hochlädt, riskiert Schadensersatzforderungen. Um diese gerichtlich durchzusetzen, müssen die Rechteinhaber die Nutzer aber zunächst einmal aufspüren. Und das ist dank der Anonymität des World Wide Web gar nicht mal so einfach.

Der Filmverleiher Constantin will drei YouTube-Nutzern auf die Schliche kommen, die vor einigen Jahren die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ auf der Plattform YouTube einstellten. Zu diesem Zeitpunkt liefen die Filme noch im Kino. Constantin Film verlangte von YouTube Auskunft über die E-Mail- und IP-Adresse der Nutzer sowie deren Telefonnummern.

Urheberrecht oder Datenschutz – Was wiegt schwerer?

Grundsätzlich sind Plattformbetreiber gem. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der EU – Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG) dazu verpflichtet „Namen und Adressen“ der Verantwortlichen herauszugeben.

YouTube ist der Auffassung, dass diese Vorschrift wörtlich auszulegen sei, ergo dass das Unternehmen lediglich Namen und die postalische Anschrift preiszugeben habe. Und da man die nicht habe, könne man eben keine Auskunft erteilen. Denn um bei YouTube ein Video in Filmlänge hochzuladen, muss der Nutzer zuvor ein Google-Konto erstellen und dort seinen Namen, sein Geburtsdatum, seine E‑Mail-Adresse und auch seine Telefonnummer preisgeben – aber gerade nicht die postalische Anschrift. Der Gesetzgeber hätte ja auch explizit die E-Mail-Adresse oder die Handynummer ins Gesetz schreiben können, habe das aber bewusst nicht getan.

Constantin Film hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Richtlinie auch die Herausgabe der Mail- und IP-Adressen umfasse.

Bisheriges Verfahren

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage von Constantin Film Verleih ab, die Berufung dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main teilweise Erfolg. Das OLG verurteilte YouTube und Google dazu, Auskunft über die E-Mail-Adresse zu erteilen. Das Gericht legte „Anschrift” weit aus. Nach modernen Kommunikationsgewohnheiten sei auch eine E-Mail-Adresse eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht”.

Hingegen sei die Telefonnummer oder auch die IP-Adresse der Nutzer nicht vom Auskunftsanspruch des Urheberrechts umfasst. Eine Telefonnummer sei schon nach allgemeinem Verständnis eine alternative Kontaktaufnahmemöglichkeit zur „Anschrift” und damit nicht mit ihr gleichzusetzen.

Gegen die Entscheidung des OLG legten Constantin Film Verleih Revision ein und beantragte, YouTube und Google zur Erteilung sämtlicher Auskünfte einschließlich der Telefonnummern und der IP-Adressen der Nutzer zu verurteilen. YouTube und Google beantragten hingegen mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage von Constantin Film Verleih, auch soweit diese die E-Mail-Adressen der Nutzer betreffe.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) hängt die Entscheidung über diese beiden Revisionen von der Auslegung des Begriffs „Adressen“ in der Richtlinie ab, sodass er beschloss das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH muss nun entscheiden, ob E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen unter den Begriff der Adresse im Sinne der Richtlinie zur Durchsetzung privaten Eigentums fallen.

Auffassung des EuGH-Generalanwalts

Aus den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts vom 02.04.2020 geht nun hervor, dass er die Auffassung vertritt, dass YouTube keine Auskunft über Telefonnummern sowie Mail- und IP-Adressen von den Nutzern erteilen müsse. Der gewöhnliche Sprachgebrauch umfasse beim Begriff „Adresse“ ausschließlich die Postanschrift.

Er ergänzte, dass die EU-Richtlinie nur eine Mindestharmonisierung vornehme und die Mitgliedsstaaten selbst ergänzende Maßnahmen vornehmen könnten. Der EuGH müsse daher die Begriffe in der Richtlinie nicht ändern, er sei dazu auch gar nicht befugt

Letztlich müssen nun die Richter am EuGH entscheiden, ob YouTube letztlich dennoch zur Herausgabe der vollständigen Daten verpflichtet wird. Allerdings folgt der EuGH häufig der Auffassung des Generalanwalts.

Fazit

Für die Zukunft muss eine Lösung gefunden werden, die das Urheberrecht als auch das Datenschutzrecht gleichermaßen berücksichtigt. Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein. So muss es insbesondere für Rechteinhaber die Möglichkeit geben, ihre Inhalte wirksam zu schützen. Denkbar wäre deshalb eine Konkretisierung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber, etwa dass auch IP-Adressen zukünftig vom Auskunftsverlangen erfasst werden.

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Bild von StockSnap auf Pixabay

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