Zum Ende des vergangenen Jahres war vielfach zu hören, dass Ansprüche geschädigter Käufer bereits zum 2017-12-31 zu verjähren drohen.
Nachfolgend soll in aller Kürze dargestellt werden, wer auch bis zum Ablauf des Jahres 2018 noch Klage einreichen kann und wie die Fristen sind. Zu unterscheiden sind dabei die folgenden Fälle:
- Verjährung der Rückabwicklungs- oder Minderungsansprüche gegen VW
- Verjährung der Sachmangel-Haftung des Händlers
- Verjährung der Ansprüche wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung
Schließlich ist unabhängig von Verjährungsfristen, dem Dieselskandal und dem Hersteller auf folgenden Fall hinzuweisen:
Widerruflichkeit von Darlehen zur Finanzierung eines Autokaufs (egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen)
Ein erfolgreich erklärter Widerruf führt im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehens dazu, dass gegen Rückerstattung der geleisteten Zahlungen (teilweise sogar ohne Abzug eines Nutzungsersatzes) das Fahrzeug zurückgegeben werden kann.
Im Einzelnen:
Verjährung der Rückabwicklungs- oder Minderungsansprüche gegen VW
Direkt gegen VW gerichtete Schadensersatzansprüche, mit denen die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden kann verjähren mit Ablauf von 2018-12-31 . Gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung gegenüber VW erst dann zu laufen, wenn ein Geschädigter Kenntnis von der Abgasmanipulation erhalten hat. Dies war im Jahre 2015. Die Verjährung hat daher erst mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und läuft insgesamt drei Jahre.
Verjährung der Sachmangel-Haftung des Händlers
Im Gegensatz zu Verbrauchern können Autohändler die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht ausschließen. Daher haften die Händler zwei Jahre für Mängel bei Neuwagen (bei Gebrauchtwagen ein Jahr). Das gilt ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche zwar zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs, jedoch bietet die Vorschrift des § 438 Abs. 3 BGB einen Ausweg. Hatte der Händler Kenntnis von der Manipulation oder muss er sich das Verhalten von VW zurechnen lassen, gilt die kenntnisabhängige Verjährung von drei Jahren, die erst mit Ablauf des 2018-12-31 endet.
Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob sich ein Händler das Verhalten von VW zurechnen lassen muss, steht jedoch noch aus.
Verjährung der Ansprüche wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung
Vom Abgasskandal betroffene Diesel-Fahrer können auch direkt gegen den Hersteller wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung vorgehen. Hier beträgt die Verjährungsfrist ab Bekanntwerden drei Jahre zum Jahresende. Für Modelle, bei denen der Abgas-Betrug 2015 bekannt wurde, verjährt diese Möglichkeit ebenfalls mit Ablauf von 2018-12-31 .
Zudem sind immer mehr Gerichte der Auffassung, dass nicht nur ein Schadenersatzanspruch in Form einer teilweisen Erstattung/ Minderung des Kaufpreises in Betracht kommt, sondern der gesamte Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilt hierzu in seinem Hinweisbeschluss von 2017-09-21 mit:
…Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die V. AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben, unter anderem gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB
Widerruflichkeit von Darlehen zur Finanzierung eines Autokaufs
Bilden der Autokauf und die Darlehensvermittlung eine wirtschaftliche Einheit (wurde also ein Kredit aufgenommen, um ein Auto zu kaufen), schließt der Käufer ein sogenanntes verbundenes Geschäft ab (in der Regel vermittelt der Händler sogleich ein Darlehen bei der „Haus“-Bank des jeweiligen Herstellers).
Wie bei dem in den Medien bekannt gewordenen „Widerrufsjoker“ Immobiliendarlehen führt der Widerruf des Autokredits ebenfalls zur Rückabwicklung des Darlehens mit dem günstigen Effekt, dass aufgrund des „verbundenen Geschäfts“ nicht nur das Darlehen rückabzuwickeln ist, sondern auch das Fahrzeug (ggfs. unter Abzug eines Nutzungsersatzes) letztlich ohne den derzeit massiven Wertverlust an den Hersteller/Händler zurückgegeben werden kann.
Ältere und neuere Kreditverträge sind gleichermaßen betroffen. Erfolg versprechend ist die Prüfung von Verträgen ab 2010-06-11 .
Nachfolgend stellen wir die wirtschaftlichen Auswirkungen eines am 2017-12-05 entschiedenen Falls des LG Berlin, Az. 4 O 150/16, anhand der dortigen Zahlen dar:
Kaufpreis: | 22 800 € = 100% |
Aktueller Marktwert: | 11 300 € = 50% |
Gegenwert bei Widerruf: | 19 859 € = 87% |
Diese Zahlen ergeben sich aus dem folgenden Sachverhalt:
- Kaufpreis im April 2014: 800 €
- Anzahlung: 000 €
- Kreditbetrag: 800 €
- Rückzahlung über 48 Monatsraten zu jeweils 245,48 € und Schlussrate über 5000 €
- zwischenzeitlich zurückgelegte Fahrstrecke: 40 469 km
Der Vorteil des Widerrufs: 8 559,36 €.
Ab dem Widerruf muss der Verbraucher die restlichen Kreditraten bis zum Vertragsende nicht zahlen. In dem Fall des LG Berlin waren dies die letzten 10 Monatsraten zu je 245,48 € und die Schlussrate in Höhe von 5000 €.
Dadurch sparte der dortige Kläger insgesamt 7 454,80 €, die er ohne den Widerruf zur Ablösung des Darlehens eigentlich noch an die Bank hätte zahlen müssen.
Zudem erhält der Kläger laut Landgericht Berlin von seinen bisherigen Zahlungen – nach Abzug von 3 911,37 € für die von ihm gefahrenen 40 469 km – noch 12 404,56 € von der Bank zurück. Im Gegenzug muss er das Auto natürlich an die Bank zurückgeben.
Wenn der Verbraucher also ohne Widerruf ebenso gut stehen will wie mit dem Widerruf, müsste er das Auto nach vollständiger Tilgung des Kredits für 19 859,36 € (7 454,80 € + 12 404,56 €) verkaufen (rechnerischer Gegenwert des Fahrzeugs bei Widerruf).
Der aktuelle Verkaufswert beträgt laut Schwacke aber lediglich 11 300 € (laut DAT ohne Sonderausstattung: 10 562 €).
Mit Widerruf steht der Verbraucher also 8 559,36 € besser als ohne Widerruf, und zwar selbst dann, wenn man mit dem Landgericht Berlin Wertersatz für die gefahrenen Kilometer in Abzug bringt.
Zusammenfassung
Es bestehen also nach wie vor gute Erfolgsaussichten, sich von einem durch den Dieselskandal betroffenen Fahrzeug ohne Vermögenseinbußen zu trennen bzw. einen Schadenersatz zu erlangen, weshalb in jedem Falle etwaige Ansprüche
- gegen VW geprüft werden sollten, wenn Sie ein Fahrzeug besitzen, das
- ein Diesel und
- von dem Abgasskandal betroffen ist (i.d.R. Baujahre 2009-2014).
Ergänzend aber auch unabhängig von dem Erwerb eines durch den Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs ist
- die Widerruflichkeit einer Auto-Finanzierung zu prüfen, wenn
- diese nach 2010-06-11 abgeschlossen wurde,
- noch läuft oder aber schon abgelöst wurde (hier ist ein möglicher Vorteil im Einzelfall zu berechnen),
Gerne prüfen wir kostenfrei und unverbindlich die Sachverhalte für Sie und empfehlen Ihnen einen spezialisierten Rechtsanwalt.