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Alle Jahre wieder eröffnen die Weihnachtsmärkte zur schönsten Zeit des Jahres ihre Pforten und locken Tausende von Besuchern an. Zwischen Lichterglanz und Weihnachtsliedern duftet es nach gebrannten Mandeln, Bratwurst und Glühwein.
Nach dem ersten Glühwein – oder auch swei, rei Lühwein später – möchten viele als Andenken die bunt bedruckten Glühwein-Becher mit nach Hause nehmen. Doch ist das überhaupt erlaubt oder macht man sich sogar strafbar? Um diese Frage zu beantworten, hilft nur ein nüchterner Blick ins Gesetz.
Zwar musst du stets Pfand für die Tasse zahlen, wenn du dir einen Glühwein kaufst. Doch hier herrscht oft bereits der Irrglaube, dass wenn man Pfand für den Becher bezahlt hat, diesen dadurch käuflich erworben hat. Denn der Standbesitzer bleibt, auch wenn du den Glühwein aus der Tasse schlürfst, weiterhin Eigentümer der Tasse.
Das Einstecken der Tasse ist zwar kein Diebstahl, wohl aber strafrechtlich als eine Unterschlagung zu werten. Trotzdem wird niemand, der einen Becher mit nach Hause nimmt, Weihnachten nun in der Gefängniszelle verbringen müssen. Da es sich bei dem Becher um eine geringwertige Sache handelt, wird die Unterschlagung nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Und selbst bei einer Anzeige würde die Staatsanwaltschaft die Sache wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit einstellen.
Auf der sicheren Seite bist du, wenn du den Betreiber einfach fragst, ob du den Becher mit nach Hause nehmen darfst. So könnt ihr einen mündlichen Kaufvertrag schließen und der Pfand wandelt sich in den Kaufpreis um.
Wir hoffen natürlich, dass du die Weihnachtszeit ohne gerichtliche Streitigkeiten genießen kannst. Solltest du dennoch Fragen juristischer Natur haben, stehen wir dir gerne jederzeit zur Verfügung.