Klingelt der Handywecker während einer schriftlichen Prüfung, darf die Klausur eines Studenten nicht allein deswegen mit der Note “nicht ausreichend” bewertet werden. Hierin liegt noch kein Täuschungsversuch vor, so das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
Hintergrund
Viele Studenten kennen diese Situation: Vor Beginn einer schriftliche Prüfung werden sie dazu gebeten alle elektronischen Geräte auszuschalten und weit entfernt zu verstauen. Einige nehmen diese Aufforderung nicht allzu ernst und wählen nur den “Flugmodus”, anstatt das Mobiltelefon vollständig abzuschalten. In den meisten Fällen geht das gut – nicht so im Fall eines Studenten, der eine Prüfung im Bachelor ablegen musste.
Während einer Prüfung klingelte sein Handywecker im “Flugmodus”. Das Handy hatte der Student zuvor in seiner Tasche, welche circa 40 Meter von seinem Arbeitsplatz lag, verstaut gehabt. Die Klausuraufsicht wertete diesen Vorfall als “Täuschungsversuch” und verwies den Studenten aus dem Prüfungsraum. In der Folge wurde die Klausur des Studenten mit der Note “nicht ausreichend” bewertet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren, erhob der Student vor dem VG Klage. Hierin trug er u.a. vor, dass er am Vortag der Klausur um 10:00 Uhr einen wichtigen Termin gehabt und deswegen den Wecker auf seinem Handy für die benannte Uhrzeit eingestellt hatte. Am Tag der Klausur habe er allerdings vergessen diesen auszustellen. Ein vorsätzlicher Täuschungsversuch liege somit nicht vor.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das VG begründete seine Entscheidung damit, dass für die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur mit der Note “nicht ausreichend” die einschlägige Prüfungsordnung in Verbindung mit den dazu verfassten Klausurgrundsätzen keine ausreichende Rechtsgrundlage bildet. Danach dürfen Elektronische Sende- und Empfangsgeräte im ausgeschalteten Zustand in den Prüfungsraum gebracht werden. Jedoch ist das Mitnehmen solcher Geräte an den Arbeitsplatz unzulässig. Wird hiergegen verstoßen, ist ein Täuschungsversuch anzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die betreffende Klausur mit der Note “nicht ausreichend” bewertet wird. In diesem Fall hat der Student das besagte Handy nicht an den Arbeitsplatz mitgenommen gehabt. Unter diesem Blickwinkel lehnten die Verwaltungsrichter einen Täuschungsversuch ab.
Das VG Koblenz führte weiter aus, dass die Grundsätze für die Verhängung von Sanktionen besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen unterliegen. Sowohl das zu sanktionierende Verhalten, als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge müssen deutlich sein. Fehlt es an der Bestimmtheit der Grundsätze, kann eine Klausur nicht mit der Note “nicht ausreichend” bewertet werden.
Nach der einschlägigen Prüfungsordnung kann auch eine Klausur mit “nicht ausreichend” bewertet werden, wenn der Studierende den Prüfungsablauf stört. Das VG Koblenz nahm eine Störung, aufgrund des fehlenden vorsätzlichen Handelns, nicht an. Eine Störung erfordert ein vorsätzliches Handeln, sprich ein Wissen und Wollen in Bezug auf das ordnungswidrige Verhalten. Das VG Koblenz ging von einem fahrlässigen Verhalten aus.
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Photo by Ivan Aleksic on Unsplash