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Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob eine Käuferin, die einen gebrauchten VW-Beetle erst im November 2016 – und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Dieselskandals – gekauft hatte, Anspruch auf Schadensersatz hat.
Die Kundin kaufte im November 2016 einen Ende 2014 zugelassenen und mit einem EA 189 „Skandalmotor“ ausgestatteten VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.400 Euro und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18, entschieden, dass die Volkswagen AG der Käuferin den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen muss!
Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit Urteil vom 27.06.2018 (Az.: I-2 O 85/18) noch abgewiesen mit der Begründung, dass der Kundin die Problematik durch die mediale Berichterstattung bei Kauf im Jahr 2016 bekannt gewesen sei.
Dieser – durch nichts begründeten – Auffassung hat sich das OLG Hamm nicht angeschlossen und klar zum Ausdruck gebracht, dass der „normale Autokäufer“ der ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG im September 2015 nicht entnehmen konnte, welche Fahrzeuge betroffen sind, da a) lediglich eine Motorenkennzeichnung genannt wurde (mit der Niemand etwas anfangen kann) und b) lediglich von Auffälligkeiten gesprochen wurde. Das OLG Hamm führt hierzu aus:
„…Unabhängig davon, dass der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin keine Kenntnis von der ad-hoc-Mitteilung hatte, war die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 nach der Überzeugung des Senats ohnehin generell nicht geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss infrage zu stellen. Diese ad-hoc-Mitteilung enthält lediglich die Information, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ sind. Es gibt bereits keinen Anlass anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt Kenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Ohnehin fehlt es in dieser ad-hoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen. Dem Kunden ist es mithin kaum möglich, aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso lässt sich dieser ad-hoc-Mitteilung nicht entnehmen, welche Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergeben und welche Konsequenzen künftig in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht noch drohen (zu den Anforderungen Heese, NJW 2019, 257, 262) . …“
(OLG Hamm Urt. v. 10.9.2019 – 13 U 149/18)
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung eines Obergerichts lohnt es sich auch für Diejenigen, die erst ab September 2015 ein solches – in der Regel gebrauchtes – Fahrzeug erworben haben (oft auch bereits mit aufgespieltem Update), Ansprüche gegen die Volkswagen AG zu prüfen.
Die „Beetle-Fahrerin“ in dem eben dargestellten Fall wird es nicht bereut haben, hat sie doch den Kaufpreis, die Anzahlung und die aufgewandten Darlehenszinsen unter Abzug eines Nutzungsersatzes für gefahrenen Kilometer zurückerhalten!
WICHTIG! Für alle Käufer eines solchen Autos vor September 2015 droht eine Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2019!
Viele Volkswagenkunden wurden im Jahr 2016 darüber informiert, dass ein Software-Update aufgespielt werden muss. Hat man ein solches Schreiben erhalten, dürfte die Verjährung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Ende 2019 eintreten.
Insofern ist es Zeit, JETZT aktiv zu werden! Auch dann, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde!