Black Friday: Achtung Abmahnungen

Am heutigen 27. November ist es soweit: Der Black Friday bringt wieder zahlreiche Angebote mit sich. In den Vereinigten Staaten wird so der Freitag nach Thanksgiving genannt. Auch in Deutschland feiern immer mehr Händler am letzten Freitag im November den Auftakt des Weihnachtsgeschäfts.

„Black Friday“ als geschützter Begriff

Werbung mit dem Hinweis auf den Black Friday ist allerdings nicht risikolos möglich. Seit 2013 ist der Begriff „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt rechtlich geschützt. Zwischenzeitlich ging das Markenrecht über einen Zwischenhändler an die Super Union Holdings Ltd., eine Hongkonger Firma. Damit darf der Begriff „offiziell“ in Deutschland nur von der Black Friday GmbH genutzt werden. Diese hatte einen Vertrag mit der Super Union Holdings Ltd. über die Nutzung und Unterlizenzierung der Bezeichnung abgeschlossen.

Dies erscheint verwunderlich, da nach dem Markengesetz Marken nicht eintragungsfähig sind, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind. Deshalb sind auch Begriffe wie z.B. „verkaufsoffener Sonntag“ oder „Rosenmontag“ nicht schützbar. Darunter dürfte mittlerweile auch der „Black Friday“ fallen. Aus diesem Grund wird schon lange diskutiert, ob die Eintragung überhaupt rechtmäßig war.

Nachdem verschiedene Unternehmen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) darauf drängten, die Wortmarke zu löschen, hatte das DPMA zwar Ende März 2018 die Löschung der Marke „Black Friday“ beschlossen. Die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. legte allerdings Beschwerde ein.

Das Bundespatengericht hatte auf die Beschwerde entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ nur für einzelne Dienstleistungen im Bereich Werbung und Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu löschen sei. Im Übrigen hat das Gericht die vollständige Löschung der Wortmarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt aufgehoben.

Allerdings hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Marke daher als noch bestandskräftig und ist somit von Dritten wie jede andere Marke grundsätzlich zu beachten.

Unser Rat

Wer den Begriff Black Friday unerlaubt in der Werbung in Deutschland nutzt – auch in Bezug auf Elektro- und Elektronikwaren – muss also auch in diesem Jahr mit einer teuren Abmahnung rechnen. Als Online-Händler sollten Sie also nur mit Black Friday werben, wenn sie über eine entsprechende Lizenz verfügen.

Wollen Sie keine Lizenz erwerben, aber dennoch mitmachen, müssen Sie kreativ werden durch Verwendung abgewandelter, nicht geschützter Begriffe wie zum Beispiel „Black Week“. Möglich wäre auch nur auf das Ereignis als solches Bezug zu nehmen, beispielsweise mit „Sales zum Black Friday“ oder „best deals on Black Friday“.

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Photo by Ashkan Forouzani on Unsplash

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