„Ich bin Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“

Aus der Kategorie juristische Farce, die keinen interessiert: Eine Angabe im Briefkopf eines Rechtsanwalts, dass er beim Oberlandesgericht tätig ist, hatte für diesen verheerende Folgen. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun entschieden (Az. 1 AGH 36/19), dass dieser mit der konkreten Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ nicht werben darf.

Die beklagte Rechtsanwaltskammer rügte einen Anwalt, nachdem dieser Briefpapier verwendete, das unter dem Namen den Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ trug. Sie belehrte ihn über sein Fehlverhalten. Die gesonderte Zulassung eines Rechtsanwalts nur am Oberlandesgericht zwecks Vertretung sei längst abgeschaffen worden.

Der Anwalt, der seit 1979 Mitglied der Anwaltskammer ist, wehrte sich gegen die Belehrung. Im Zuge der Klage begründete er den Zusatz damit, dass dies ein Teil seines Kanzleinamens sei.

Mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ verstoße er gegen § 43b BRAO. Hiernach haben Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit nur sachlich zu berichten. Durch das berufsrechtswidrige Verhalten sah der Anwaltsgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Zusatz unterhalb des Namens sei irreführend und verschaffe dem Kläger einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anwälten. Zudem suggeriere die Bezeichnung, dass der Kläger eine von seinen Berufskollegen abweichende, bessere Qualifikation aufweist. Denn es gibt keine gesonderten Zulassungen mehr für Anwälte, die erworben werden müssen um jemanden nur an einem bestimmten Gericht zu vertreten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten (§ 5 Absatz 1 UWG) des Klägers liege auch deshalb vor, weil die von ihm geführte Bezeichnung nicht im Einklang mit § 12 Absatz 4 BRAO steht. Diese Vorschrift schreibt ausdrücklich vor, dass zugelassene Anwälte ihre Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt/-anwältin“ führen dürfen.

Nun ist der Kläger verpflichtet die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 12.500,00 € zu tragen. Er kann Berufung gegen das Urteil einlegen.

Na wenn wir (und die Juristen) sonst nichts wichtigeres zu tun haben: Ab aufs Eis.

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