Landet ein Flieger in einem nahegelegenen Alternativflughafen statt dem ursprünglichen Zielflughafen, wird nicht gleich die pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung fällig, so der EuGH mit Urteil vom 22.04.2021.
Bei einer nur geringfügigen Flugumleitung muss die Airline lediglich die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Ziel übernehmen. Einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung hat der Fluggast aber nicht, solange der Flieger nicht mindestens drei Stunden Verspätung hat, wie der EuGH am Donnerstag den 22.04.2021 verkündete (Az. C-826/19).
Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät landete und nicht wie geplant den mittlerweile geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden, sondern Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt ansteuerte. Der Fluggast forderte deshalb pauschal 250 Euro Entschädigung, die ihm nach der Fluggastrechteverordnung bei einem annullierten Flug zustünde. Der Heimweg des Passagiers verlängerte sich durch den Umweg um 16 Kilometer und die Airline bot keinen Transport zwischen den Flughäfen an.
In Europa gibt es viele Städte mit mehreren Flughäfen, an denen ein ähnliches Szenario denkbar ist, weshalb die höchstrichterliche Klärung dieser Frage von Bedeutung ist.
EuGH folgt Generalanwalt
Die Airline hätte dem EuGH zufolge von sich aus anbieten müssen, die Kosten für die Weiterreise zu zahlen. Da sie dies nicht getan habe, könne sich der Betroffene „notwendige, angemessene und zumutbare“ Kosten für eine entsprechende Weiterfahrt erstatten lassen, nicht jedoch die Pauschale nach der Verordnung. Der EuGH folgte mit der Entscheidung den Empfehlungen des Generalanwalts, der einen Anspruch auf die pauschale Ausgleichsleitung in seinen Schlussanträgen ebenfalls ablehnte.
Von dem Urteil bleiben Ansprüche auf pauschale Ausgleichszahlungen jedoch unberührt, sofern diese auch tatsächlich bestehen. Wenn etwa ein Flug ausfällt, dies nicht rechtzeitig mitgeteilt wird und kein angemessener Ersatz angeboten wird, hat man je nach Streckenlänge Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe liegt zwischen 250 Euro und 600 Euro, je nach Flugdistanz.
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Photo by Artur Tumasjan on Unsplash