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Vielen Eltern ist das folgende Problem nur allzu bekannt: Es fehlt ein Kindergartenplatz für den Nachwuchs. Und wurde dann nach gefühlt ewiger Wartezeit ein Betreuungsplatz zugeteilt, liegt er sehr weit entfernt. In der Vergangenheit haben Kommunen aus der Not heraus Kindern einen vom Wohnort weit entfernten Platz zugeteilt. Wie weit die Eltern im Zweifel fahren müssen, wurde erstmals durch ein oberstes Gericht festgelegt.
Aus einem aktuellen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz geht hervor, dass eine Fahrtzeit zum Kindergarten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 30 Minuten beträgt, die zumutbare Anreisezeit überschreitet. Denn eine weite Anreise im Berufsverkehr ist nicht nur für das Kind sehr anstrengend, sondern auch für Eltern oft kostspielig und nervenaufreibend.
Ein in Vollzeit berufstätiger Vater aus Mainz hatte sein Kind bei der Stadt für einen Platz in einer KiTa angemeldet. Die Stadt Mainz bot dem Vater daraufhin einen Betreuungsplatz in Mainz-Hechtsheim an. Dieser lag ca. 40 Minuten weit weg vom Wohnort des Kindes.
Gegen den erfolgslosen Eilantrag von dem Verwaltungsgericht legte der Vater Beschwerde beim OVG ein. Dieses stellte fest, dass nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstätten Gesetz ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr gegen die Stadt Mainz einen Anspruch auf Beschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz hat.
Damit müssen nun auch andere Kommunen dieses Urteil über die zumutbare Anfahrzeit zum Kindergarten bei der Einlösung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz beachten.
Fährst Du mehr als 30 Minuten zum Kindergartenplatz, könnte auch diese Zuteilung rechtswidrig sein. Wir Prüfen den Anspruch Deines Kindes auf die Zuteilung eines neuen Kindergartenplatzes.