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Nach Information der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und des Manager-Magazin findet sich für P&R Anleger nun ein Angebot der besonderen Art: Der als Hedgefonds bekannte Vermögensverwalter York Capital mit Sitz in New York soll Geschädigten, die Ihre Forderungen gegenüber P&R zur Insolvenztabelle angemeldet haben, einen Abkauf der Insolvenztabellenforderung anbieten:
Es soll zunächst eine Zahlung von 14 % auf die angemeldete und festgestellte Insolvenzforderung bezahlt werden. Sofort und in bar. Weiterhin will York Capital von Rückforderungsansprüchen freistellen: Der Insolvenzverwalter Jaffé prüft derzeit, ob aus den früheren Mietauszahlungen Ansprüche gegen die Kapitalanleger bestehen.
Ist es sinnvoll, dieses Angebot anzunehmen?
Wir wollen hier kurz über die Hintergründe informieren, damit Sie eine sinnvolle Entscheidung treffen können.
Was passiert bei einer Insolvenztabellenanmeldung?
Wenn Ihre Forderung, die gegenüber P&R bestand, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, prüft die Insolvenzverwaltung individuell, ob die Anmeldung korrekt ist. Ist dies der Fall wird der Insolvenzverwalter diese Forderung feststellen. Die Feststellung wird vom Insolvenzgericht geprüft und führt dazu, dass man als „ordentlicher“ Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnimmt. Da die Gläubiger den Gang des Insolvenzverfahrens – jedenfalls nach dem Gesetz – weitgehend autonom bestimmen können, hat man ein Mitspracherecht, darf die Informationen, die der Insolvenzverwalter an das Gericht sendet einsehen und in der Gläubigerversammlung seine Stimme abgeben.
Nachdem der Insolvenzverwalter das Vermögen der P&R gesichtet und „versilbert“ hat, erfolgt eine Verteilung dieses Vermögens an die Gläubiger entsprechend ihrem Anteil, der Insolvenzquote. Zuvor berichtigt der Insolvenzverwalter die entstandenen Kosten für die Durchführung der Insolvenzverwaltung, seine Vergütung und die des Gerichts. Die Summen hierfür sind vergleichsweise hoch, aber in der Insolvenzverwalter-Vergütungsverordnung fixiert. Und sie werden vom Gericht geprüft.
Wie hoch ist die Insolvenzquote?
Dies lässt sich nicht genau abschätzen und ist gewissermaßen „Kaffeesatz-Lesen“. Eine grobe Abschätzung ist jedoch möglich. Alles Vermögen, das der Insolvenzverwalter einholen kann, wird an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet, nach Abzug der Kosten, die für das Verfahren entstehen.
Derzeit deutet einiges darauf hin, dass mit einer Zahlung von etwa 1 Milliarde EUR im Vergleichswege zu rechnen ist.
Dann hängt die Insolvenzquote von der Höhe der zur Insolvenzmasse festgestellten Insolvenzforderungen ab, an die das Vermögen ausgeschüttet wird. Derzeit kann man der Presse entnehmen, dass Forderungen in Höhe von etwa 3 Milliarden Euro bestehen. Wenn dies die einzigen Positionen wären, wäre rein rechnerisch die Rohquote 1/3 oder 33 %.
Hiervon müssen aber noch die erheblichen Kosten des Verfahrens abgezogen werden. Hierzu kann man grob sagen, dass das Verfahren umso teurer wird, Je länger es dauert. Denn dann steigt der Aufwand, für den Insolvenzverwalter, für Gutachter etc. . Als Faustregel wird man die Verfahrenskosten mit einem Betrag von wenigstens 10 % ansetzen, so dass sich die geschätzte Insolvenzquote auf unter 30 % reduzieren würden.
Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters
Dann geht es aber noch darum, welche zusätzlichen Mittel der Insolvenzverwalter erwirtschaften kann. Hier geht es maßgeblich darum, welche früheren Ausschüttungen der Insolvenzverwalter sich im Wege der Anfechtung von den Gläubigern zurückholen kann. Grundsätzlich soll der Insolvenzverwalter die Anfechtungen darauf stützen, dass eine „unentgeltliche Leistung“ von P&R bezahlt wurde. Diese Anfechtungsvariante hat für den Insolvenzverwalter den Charme – und für den Anleger die Tücke – dass nur sehr wenige Nachweise – Tatbestandsmerkmale – geführt werden müssen, um den Anspruch zu begründen. Letztlich ist es die Unentgeltlichkeit, die aber nicht nach den Maßstäben des gesunden Menschenverstandes gemessen wird, sondern nach denen, die die Top-Juristen im Bundesgerichtshof aufstellen und diese sind in der Regel Insolvenzverwalterfreundlich. Die Beträge, die der Insolvenzverwalter hier zur Insolvenzmasse ziehen kann, sind erheblich.
Bezogen auf unsere Eingangsfrage: Das besondere am Angebot von York-Capital ist wohl, dass eine Freistellung betreffend die Insolvenzanfechtung erfolgen soll. Jeder Anleger kann nun nachsehen, welche Auszahlungen er in den letzten 4 Jahren vor der Insolvenzeröffnung der P&R erhalten hat und so sein individuelles Risiko der Inanspruchnahme abschätzen.
Wenn man nun durch eine sehr grobe Schätzung (ohne Anspruch darauf, dass diese es trifft) die Insolvenzquote mit 25 % bewerten würde, wäre der Erwartungswert bei Teilnahme am Insolvenzverfahren gegenüber dem Angebot von York Capital um 9 % besser. Wenn nun die individuelle Rückforderungswahrscheinlichkeit abgezogen wird, hat man einen Orientierungswert. Andererseits, wenn der Insolvenzverwalter sich bislang nicht gemeldet hat, und das Angebot von York Capital noch eine Weile gelten sollte, könnte man auch noch einen Moment abwarten.
Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die Übernahme eines Anfechtungsanspruchs durch York Capital als sog. Schuldübernahme nur dann endgültig ist, wenn der Insolvenzverwalter sich darauf einlässt. Wenn er dies nicht macht, bleiben sie zusammen mit York Capital als sogenannte Gesamtschuldner mit in der Haftung, wenn York Capital den möglichen Anspruch nicht erfüllt.
Es ist auf jeden Fall begrüßenswert, dass es eine weitere Option gibt.