Sollte man geglaubt haben, dass das „Ende der Fahnenstange“ erreicht sei, wird man als Verbraucher derzeit eines Besseren belehrt.
Es ist (leider) schlicht ein Irrglaube, anzunehmen, dass sowohl innerhalb des VW-Konzerns als auch bei anderen Herstellern tatsächlich Fahrzeuge produziert wurden, die in ihrer Gesamtheit den geltenden Normen entsprechen.
Das alleine könnte der Verbraucher noch unter der Rubrik „das machen ja alle so“ abhaken. Im Ergebnis jedoch ist ein Wertverlust der Fahrzeuge das Ergebnis dieser „Geschäftspolitik“ und das „i-Tüpfelchen“ bilden nun drohende Fahrverbote.
Sicherlich lässt sich auch jetzt immer noch die Auffassung vertreten, dass das „Alles nicht so schlimm kommen wird“.
Es handelt sich jedoch bei den umzusetzenden Normen nicht um solche, die die Bundesregierung mit einem Federstrich zugunsten der Automobilindustrie „wegwischen“ kann. Fakt ist, dass die Grenzwerte in allen Städten nicht nur – so der Irrglaube der Bundeskanzlerin – um ein „kleines Stück“ überschritten werden sondern in der Regel massiv. So wird auch der Versuch, die Gesetze mit „Toleranzen“ auszustatten ins Leere gehen.
Fahrverbote werden also kommen und Ihr Fahrzeug wird massiv an Wert verlieren. Haben Sie ein Fahrzeug des Volkswagenkonzerns erworben (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW) liegt eine Kenntnis darüber, dass VW die Fahrzeuge manipuliert hat seit 2015 vor.
Ihre Ansprüche verjähren mithin mit Ablauf des Jahres 2018!
Im Abgasskandal bzw. Dieselskandal liegt soweit bekannt nun wohl auch das erste Urteil gegen Porsche vor. Dort muss ein Porsche Cayenne von Porsche zurückgenommen werden.
Das LG Stuttgart gab ins einem Urteil vom 25.10.2018 dem dortigen Kläger laut Pressemitteilungen (Urteil ist noch nicht veröffentlicht) deshalb Recht, weil Porsche eine unzulässige „Abschalteinrichtung“ verbaut habe, mit welcher die Zulassungsbehörden über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges getäuscht worden seien. Die damaligen Porsche-Vorstände hätten vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Deshalb ergebe sich ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
Unabhängig davon, ob es sich um einen Porsche oder aber einen VW-Golf handelt, ist von einer sich verfestigenden Rechtsprechung auszugehen. Bereits jetzt kann eine Vielzahl von Urteilen aufgelistet werden, die den Verbrauchern gegenüber Volkswagen Recht zusprechen. So urteilte u.a. das LG Köln in seinem Urteil bezüglich eines VW-Tiguan am 12.10.2018:
1. Die Klägerin hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen des, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten streitgegenständlichen Pkw-Motors, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19.7.2004, Az. II zR 402/02, juris Rz. 41; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch LG Offenburg a. a. O.).
(LG Köln Urt. v. 12.10.2018 – 2 O 102/18, BeckRS 2018, 24773, beck-online)
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