Die Corona-Krise macht erneut Anpassungen der gesetzlichen Regelungen für den Arbeitsmarkt erforderlich. Im vergangenen Monat sind wieder Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.
I. Infektionsschutzgesetz
§ 28b InfSchG enthält dabei arbeitsrechtlich besonders relevante Neuerungen.
- Notbremse
Darin wird erstmals eine bundesweit verbindliche Notbremse festgelegt. Ab einer sieben-Tage-Inzidenz von 100 greifen Maßnahmen wie z.B. Ausgangsbeschränkungen, wovon die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aber ausgenommen ist. Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern entsprechende Bescheinigungen ausstellen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.
- Home-Office-Pflicht
Besonders bemerkenswert ist die erstmals gesetzlich zwingende Regelung, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern bei Greifen der Notbremse anzubieten hat, ihre Tätigkeit im Fall von Büroarbeit von deren Wohnung aus („Home-Office“) auszuüben, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bisher galt dies nur als dringende Empfehlung. An das Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe, die zu einer Ausnahme führen, sind höchste Anforderungen zu stellen. So zum Beispiel, wenn Betriebsabläufe erheblich gefährdet sind oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Organisatorische oder technische Gründe gelten nicht mehr bzw. nicht langfristig als Grund für eine Ausnahme.
Gleichzeitig müssen Arbeitnehmer das Home-Office-Angebot annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe, wie z.B. unzureichende technische Ausstattung oder räumliche Enge, entgegenstehen.
Sowohl Ausnahmen von der Home-Office-Pflicht, als auch Angebot und Annahme bzw. Ablehnung des Home-Office sollten dokumentiert werden.
Ein Verstoß gegen die Home-Office-Pflicht stellt jedoch keine Ordnungswidrigkeit dar und kann dementsprechend keine Sanktionen nach sich ziehen. Dennoch sollte sie beachtet werden.
II. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Zusätzlich sind Regelungen, wie die geänderte und arbeitsrechtlich besonders bedeutsame SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu beachten.
1. Was gilt verlängert?
Die bisher geltenden Maßnahmen der Corona-ArbSchV wurden durch die Neuerung bis zum 30.06.21 verlängert. Dabei geht es insbesondere um die Angebotspflicht für Home-Office, Mindestabstand Einhaltung / Kontaktvermeidung durch entsprechende Arbeitsorganisation, betriebliche Hygienekonzepte sowie das Tragen bzw. Zurverfügungstellen von Mund-Nasen-Schutz-Masken.
2. Was ist neu?
Neu eingeführt wurde die Pflicht für Arbeitgeber, Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal wöchentlich ein kostenloses Corona-Testangebot zu machen. Besonders gefährdeten Arbeitnehmern, die z.B. in häufig wechselndem Kontakt mit anderen Personen treten, sind zwei Tests pro Woche anzubieten.
Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000€ bestraft werden.
III. Fazit
Die Neufassungen der Regelungen sind viel diskutiert und wahrscheinlich in Teilen verfassungswidrig. Ob sie Erfolg haben, wird sich erst in der Zukunft zeigen.
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Bild von 5n9zig