Arbeitgeber haben Recht auf Auskunft über anderweitigen Erwerb des Arbeitnehmers

Leider sind Arbeitgeber in manchen Situationen dazu gezwungen sich von ihren Angestellten zu trennen. Sobald die Kündigung ausgesprochen wurde, wehrt sich der Arbeitnehmer oft dagegen, in der Hoffnung eine Entschädigung zu erhalten oder das Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen zu dürfen. Bis der Fall entschieden ist, können Monate, ja sogar Jahre, vergehen. In der Zwischenzeit versucht der Arbeitnehmer selbstverständlich sich über Wasser zu halten und geht daher einer anderen Tätigkeit nach. Das BAG hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber wissen darf, wo sein Angestellter anderweitig Geld verdient und ob er gerade Arbeit sucht.

Im verhandelten Fall hatte sich ein angestellter Bauhandwerker gegen die ausgesprochene Kündigung im Jahre 2011 seines Arbeitgebers erfolgreich gewehrt. Das Arbeitsverhältnis bestand fort. Seit Februar 2013 hatte der beklagte Arbeitgeber keine Vergütung gezahlt. Daraufhin erhob der Angestellte eine Klage auf Fortzahlung seiner ursprünglichen Vergütung. Der Beklagte hingegen warf dem Kläger vor, er habe böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen.

Entscheidet ein (Arbeits-)Gericht, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien fortbesteht, so muss sich der Arbeitnehmer den entgangenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, z.B. die Entlohnung einer anderen Arbeitstätigkeit (§ 11 Nr. 1 KSchG).

Nr. 2 dieser Vorschrift regelt auch, was der Arbeitnehmer hätte verdienen können, sofern er die Aufnahme einer anderen Arbeitstätigkeit nicht böswillig unterlassen hätte. Genau diese Fallkonstellation brachte bislang folgende praktische Frage mit sich: Wie will ein Arbeitgeber beweisen, dass ein Angestellter es böswillig unterlassen hat, eine andere Beschäftigung anzunehmen? Der Arbeitgeber kann nicht voraussehen, wie lange der Prozess dauern wird und im Zweifel muss er den Arbeitnehmer auszahlen.

Das BAG (27.5.2020, 5 AZR 387/19) hat dem Arbeitgeber ein Auskunftsbegehren zugesprochen. Dieses ist inhaltlich so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer Auskunft über andere Arbeit und Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters zu erteilen hat. Konkret:

  • Bezeichnung der Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Höhe der Vergütung

Diese Auskunft hat der Arbeitnehmer in Textform zu erteilen.

Dass jegliche Stellenangebote Dritter eine zumutbare Arbeit für den Arbeitnehmer darstellen, sodass der Arbeitgeber die Annahmeverzugsvergütung kürzen kann, muss er darlegen und beweisen.

Für den Arbeitgeber lohnt sich daher folgende, prozesstaktische Vorgehensweise: Spricht er eine Kündigung aus, greift der Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage diese an und fordert eine Vergütung wegen Annahmeverzug, so sollte er den Arbeitnehmer aufklären und frühstmöglich von ihm regelmäßig Auskunft in Textform verlangen. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, kann hier ein mögliches, böswilliges Unterlassen unterstellt werden und der Arbeitgeber kann seinen Auskunftsanspruch prozessual geltend machen, wenn dessen vorige Auskunftsbegehren gescheitert sind. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit gewinnt und der Arbeitnehmer seine anderweitig geleistete Arbeit anrechnen lassen muss.

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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