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Das Amtsgericht München musste sich kürzlich mit einem Fall beschäftigen, in welchem ein Mann aus München seiner Ehefrau einen gebrauchten Gelbgoldring als Geschenk bei einem Schmuckgeschäft kaufte. Die Parteien vereinbarten vor Ort ausdrücklich, dass der Ring aus 750 Karat Gold bestehen und mit einem blauen Saphir und 31 Brillanten besetzt sein sollte. Die Qualität wurde neben dem Kaufvertrag auch in einem Schmuckzertifikat festgehalten. Der Kaufpreis lag bei 650 €.
Nachträglich stellte sich heraus, dass es sich bei den als Brillanten bezeichneten Steinen nur um Diamanten mit einem Single-Cut-Schliff handelte. Ein Single-Cut-Schliff ist ein deutlich weniger aufwändiger und auch minderwertigerer Schliff als ein Brillantschliff. Ein Brillantschliff hat mindestens 57 Facetten.
Der Kläger sah in dem Unterschied einen Sachmangel
Daraufhin machte der Kläger vor Gericht einen Sachmangel geltend, da der Ring nicht der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Die Beklagte wiederum verneinte das Vorliegen eines Sachmangels. Diese war der Ansicht, dass auch der Single-Cut-Schliff, der als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet wird, die Bezeichnung als „Brillant“ rechtfertigen würde. Außerdem sei dem Kläger das Aussehen der Diamanten durch die Begutachtung im Geschäft bekannt gewesen, so dass er sich deshalb nicht auf Sachmangelrechte berufen könne.
Das Gericht gab dem Kläger Recht
Das Amtsgericht München stimmte dem Kläger mit der Begründung zu, dass ein Laie bei der Bezeichnung als „Brillant“ auch den klassischen Brillantschliff erwarten dürfe und diesen nicht bei einer kurzen Inaugenscheinnahme erkennen müsse. Die Richterin sah in den Beschreibungen des Schmuckzertifikats eine Beschaffenheitsvereinbarung, die nicht eingehalten worden sei. Handele es sich wie im vorliegenden Fall um einen Sonderschliff, wie zum Beispiel einen vereinfachten Brillantschliff, müsse dies angegeben sein, da insofern ein nicht unbedeutender Unterschied zwischen den Diamanten bestehe.
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt und konnte gegen Rückgabe des Rings den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (AG München, Urteil vom 2019-08-02 – 275 C 6717/19).