Corona-Kontaktdaten zulässig für Strafverfolgung?

Wer heutzutage einen Restaurantbesuch plant, muss grundsätzlich seine Kontaktdaten hinterlassen. Geschuldet ist dies der immer noch anhaltenden Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsschutzgesetz. Durch die Maßnahme sollen mögliche Infektionsketten durchbrochen und der Schutz der Bevölkerung sichergestellt werden.

Infektionsschutz vor Datenschutz?

Bereits zur Einführung dieser Maßnahme gab es viele kritische Stimmen bezüglich des Datenschutzes der Bürger. Die Befürchtungen, dass solch sensible Daten wie Adressen und Telefonnummern für einen anderen Zweck missbraucht werden, war und ist nach wie vor groß. Verstärkt wurde diese Befürchtungen als Anfang Juli ein Kellner die Liste zur Kontaktverfolgung an sich nahm und einem weiblichen Gast über WhatsApp eine Nachricht schrieb. Dass dies massiv in die Privatsphäre der Betroffenen eingreift und äußerst unangenehm sein kann, versteht sich von selbst. Derartige Fälle häuften sich, sodass immer mehr Gastronomiebetriebe auf digitale Lösungen wechselten.

Rechtliche Grundlage

Doch wie ist die Lage, wenn die Liste zur Nachverfolgung nicht für Flirtversuche, sondern von den Polizeibehörden zur Strafverfolgung verwendet wird? Der bayerische Innenminister Joachim Hermann sagte im ARD-Mittagsmagazin: „Es handelt sich um schwere Straftaten, bei denen (der Einsatz) zur Ermittlung des Täters und für die Aufklärung der Straftat sinnvoll und richtig ist.“ Eine andere Auffassung hat hingegen hat der thüringische Ministerpräsident Bodo Ramelow, welcher die Maßnahmen der Polizei als “Missbrauch und kontraproduktiv“ bezeichnet.

Doch wie sieht das der Gesetzgeber?

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei sämtliche Daten verarbeiten darf, welche zur Verfolgung von Straftaten dienen. Es gibt hierbei auch Ausnahmen, wie beispielsweise Daten von Geistlichen oder Journalisten. Allerdings gibt es keine Ausnahme für Gastronomiebetriebe. Rechtlich gesehen ist das Einsehen der Corona-Kontaktdaten im Rahmen der Strafverfolgung daher erlaubt.

Eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums schränkte in einem Gespräch mit den Zeitungen der Funke Medien Gruppe die Regelung jedoch teilweise ein und sagte: „Eine solche Maßnahme muss dabei stets in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der jeweiligen Tat stehen.“ FDP-Vizefraktionschef im Michael Theurer sehnt sich nach einheitlichen Regelung und fordert ebenfalls Verhältnismäßigkeit. Er geht davon aus, dass wenn wegen Lappalien auf die sensiblen Daten zugegriffen werde, die Gäste als Reaktion darauf vorsätzlich falsche Daten eintragen würden. Damit würde die gesamte Datenerfassung obsolet.

Die Situation bleibt weiterhin angespannt. Der Gesetzgeber könnte die Spannungen lösen, indem er eine bundesweit einheitliche Regelung zur Strafverfolgungen mit Corona-Kontaktlisten treffen würde.

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Photo by Markus Spiske on Unsplash

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