Ausgangssperren, Kontaktverbote, Mundschutzpflicht. Aufgrund der Corona-Krise haben der Bund und die einzelnen Bundesländer (teils unterschiedliche) Maßnahmen getroffen, um die Verbreitung des SARS-Cov-2 Virus in Deutschland zumindest zu verlangsamen. Die Maßnahmen zeigen auch erste positive Wirkung: Die Kurve des Anstiegs von Neuinfektionen mit dem Virus lässt seit der vergangenen Woche regelmäßig nach. Die Prognosen für die weitere Entwicklung der Pandemie sind, zumindest in Deutschland, gut.
Dass Bund und Länder in Krisenzeiten bestimmte Maßnahmen ergreifen, ist grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist allein, dass sie zur Vornahme der Maßnahme aufgrund eines Gesetzes ermächtigt sind und die Maßnahme gleichzeitig verhältnismäßig ist. Aber auch bei allem Respekt vor dem deutlich erkennbaren Handlungsbedarf: Hat die Regierung das Maß vielleicht verloren? Und wenn ja, was wären verhältnismäßige Vorgehensweisen?
In der Bundesrepublik Deutschland gelten seit Eintritt unserer Verfassung, dem Grundgesetz, für jeden deutschen Bürger die Grundrechte. Erst im vergangenen Jahr haben wir das 70-jährige Jubiläum unserer Verfassung prunkvoll gefeiert. Im Kontext der Geschichte ist eine Erklärung entbehrlich, weshalb wir diese erstrittenen und lange umkämpften Freiheitsrechte, wie die Freiheit uns frei zu bewegen, zu reisen, an Veranstaltungen teilzunehmen und uns zu versammeln, so feiern. Nun ist unser aller Alltag geprägt von Verboten. Das Verbot von Gottesdiensten, Universitäts-, Schul- und Kindergärten Schließungen, Schließungen von Einzelhandelsgeschäften jenseits des täglichen Bedarfs, weitreichende Grenzverkehrs- und Reisebeschränkungen, flächendeckende einschneidende Versammlungs- und Kontaktverbote und die aus alldem resultierende Gefährdung wirtschaftlicher Existenzen von Gastwirtschaften, mittelständischen Unternehmen und vor allem Reisebüros.
Die Suche nach Ermächtigungsgrundlagen
Diese grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen bedürfen für ihre Rechtmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes. Es ist nicht wirklich einfach, ein solches Gesetz derzeit zu finden. Denn je schwerer der Grundrechtseingriff, desto deutlicher und bestimmter muss die Ermächtigungsgrundlage sein. Sie muss sowohl die eingetretene Situation als auch die aufgrund dessen durchgesetzten Maßnahmen ausdrücklich regeln. Derart tiefe und grundrechtsverkürzende Maßnahmen, wie wir sie zurzeit erleben, sind in keinem Gesetz vorgesehen.
Das zunächst immer wieder angeführte (alte) Infektionsschutzgesetz gibt diese Regelungen ganz eindeutig nicht her. Daher beschloss am 25. März der Bundestag in Windeseile das sog. “Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, der Bundesrat stimmte am 27. März zu. Mit diesem wurden gleich mehrere Gesetze geändert, allen voran das Infektionsschutzgesetz. Das Bundesgesundheitsministerium wird dadurch zu Anordnungen ermächtigt, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen – wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt. Diese Ermächtigung ist durchaus bedenklich. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird der Gesundheitsminister, derzeit Jens Spahn, zu weitreichenden Maßnahmen befugt sein, ohne dass die Länder über den Bundesrat ein Stimmrecht erhalten. Der Föderalismus wird damit vollständig untergraben.
Auch wenn das neue Infektionsschutzgesetz als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, so werden die Maßnahmen, die nicht genau formuliert sind und somit dem Gesundheitsministerium einen erheblichen Ermessensspielraum geben, immer noch am Verhältnismäßigkeitsmaßstab gemessen. Die derzeit ausgesprochenen Verbote sollen in erster Linie der Gesundheit der Allgemeinheit dienen und sind auch geeignet das Ziel zu erreichen, wie die o.g. positiven Statistiken zeigen. Die Stimmen zur Angemessenheit sind sehr unterschiedlich. Dies resultiert nicht zuletzt daraus, dass es aktuell unterschiedliche medizinische Expertenmeinungen gibt.
Einige Vertreter führen an, dass nach den vorliegenden Zahlen und Statistiken die Corona-Infektion bei mehr als 95 % der Bevölkerung harmlos verläuft und somit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dringend in den Blick zu nehmen seien dafür Risikogruppen, wie die der alten Menschen und der Menschen mit Vorerkrankungen (ca. 4,5 % der Bevölkerung). Als alternative Maßnahme schlagen die Vertreter vor, dass diese Menschen durch geeignete Maßnahmen sowohl der Regierung als auch der Risikogruppen selbst zu schützen seien. In Betracht kämen Schleusen vor Altenheimen, Aufklärung der Übertragungswege, durch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen sowie insbesondere durch eigenverantwortliche Schutzmaßnahmen dieser gefährdeten Menschen selbst in den Wochen der Epidemie.
Andere Meinungen gehen von der Angemessenheit der Maßnahmen aus, solange es sich hierbei um kurzzeitige Notmaßnahmen handelt. Totale Ausgangssperren, die weder regional, zeitlich oder sachlich begrenzt seien, würden definitiv das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzen. Solche Maßnahmen hat es allerdings bisher nicht gegeben.
Das Problem der Verhältnismäßigkeit wird die Gerichte nach Corona noch beschäftigen. Erste Kanzleien teilten in der vergangenen Woche mit, Normenkontrollklagen gegen die Verordnungen der Länder zu erheben. Beim Bundesverfassungsgericht sind erste Eilanträge eingegangen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen wird es jedoch höchstwahrscheinlich nicht zeitnah geben. Sicherlich wird das Bundesverfassungsgericht die beispiellose Intensität der Maßnahmen anerkennen, aber auch ihre stets wenigstens intendierte zeitliche Begrenztheit feststellen. Bis zu einer Entscheidung wird sich jeder Bürger selbst fragen müssen, wie hoch in unserer Gesellschaft der Preis für die Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit ist. Es bleibt wichtig, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht schon beschlossene Sache ist; die folgenden Woche werden für diese Bewertung entscheidend sein, auch im Hinblick auf etwaige Sanktionen und weitere Maßnahmen. Schließlich müssen wir in der Sache diskussionsfähig bleiben und Handlungen der Regierung immer wieder neu bewerten können, auch mit temporären Einschnitten in die Freiheit.
Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns ganz einfach hier. Und wenn Sie zu spannenden und aktuellen Rechtsthemen nichts mehr verpassen möchten, dann können Sie hier unseren kostenlosen Newsletter abonnieren.
Photo by Christian Lue on Unsplash