Das perfekte Valentinstags-Dinner: Rechtstipps für Dein Restaurantbesuch

Ein Candle-Light-Dinner ist am Valentinstag der beste Weg, um Romantik aufkommen zu lassen und die Zweisamkeit bei einem Abendessen zu zelebrieren. Denn Liebe geht ja bekanntlich durch den Magen. Du möchtest Deinen Partner oder Deine Partnerin zum romantischsten Tag des Jahres daher in ein Restaurant ausführen?

Umso ärgerlicher wäre es doch, wenn das Abendessen nicht wie geplant verläuft und die Vorfreude in einer großen Enttäuschung enden würde. Diese vier Rechtstipps für Gourmets solltest Du daher kennen.

1. Kein Tisch frei, trotz Reservierung?

Insbesondere an Feiertagen oder am Wochenende ist es eine gute Idee, vorab in dem Restaurant der Wahl einen Tisch zu reservieren. Allerdings ist eine Reservierung für Dich als Gast, aber auch für den Gastwirt, verbindlicher als viele glauben.

Wenn der reservierte Tisch bei Ankunft im Restaurant noch nicht frei ist, ist eine Wartezeit von 30 Minuten noch zumutbar. Sollte innerhalb dieser Zeit immer noch kein Tisch frei sein, könntest Du somit wieder gehen und sogar Schadensersatz geltend machen. Dafür müsste Dir aber auch wirklich ein Schaden entstanden sein, wie etwa angefallene Anfahrtskosten.

Umgekehrt kann aber auch der Gastwirt von dir Schadenersatz fordern, wenn Du kurzfristig von der Reservierung zurücktrittst. Er muss aber nachweisen, dass ihm durch den Ausfall ein Schaden entstanden ist und er insbesondere den Tisch nicht anderweitig belegen konnte.

2. Auf Speisen und Getränke warten.

Der Magen knurrt bereits, aber von den bestellten Köstlichkeiten ist weit und breit noch nichts zu sehen. Doch wie lange die Wartezeit auf das Essen sein darf, ist nicht verbindlich festgelegt. Man wird insbesondere in einem gehobenen Restaurant längere Wartezeiten hinnehmen müssen als in einem Fast-Food-Restaurant. Während man im Schnellimbiss schon nach 20 bis 25 Minuten gehen darf, ist in einem 4-Sterne-Restaurant eine Wartezeit von einer Stunde noch angemessen.

In einem Fall urteilte das Landgericht Karlsruhe, dass bei einer Wartezeit von etwa 90 Minuten bei einer Kommunionsfeier sogar Prozente von der Rechnung einbehalten werden durften. Allerdings führte das Gericht aus, dass verspätetes Essens in einem Restaurant grundsätzlich nicht zur Minderung der Rechnung berechtige. Es bestehe lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein: Die Kläger hätten mit der 50-köpfigen Kommunionsgesellschaft nämlich nicht in ein anderes Lokal ausweichen können, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen.

3. Schmeckt nicht, gibt‘s nicht?

Zwar lässt sich über Geschmack bekanntlich streiten, doch ist der Koch ebenfalls verliebt und das Gericht versalzen, hast Du Rechte! Denn bei versalzenen, rohen, zähen oder angebrannten Speisen liegt ein Sachmangel vor, der dazu berechtigt, das Gericht wieder zurückgehen zu lassen – und das möglichst bereits nach den ersten Bissen. Denn wer erst isst und sich danach beschwert, verwirkt sein Recht auf Ersatz oder Preisminderung.

Vor einer Preisminderung oder einem Rücktritt musst Du dem Restaurant aber zunächst einmal Gelegenheit geben, den Fehler zu beheben – sprich, ihm die Möglichkeit geben, Dir doch noch ein genießbares Essen zu servieren.

Das gilt allerdings nur bei mangelhafter Qualität. Denn bei bloßen Abweichungen von den eigenen Geschmacksvorstellungen hast Du keine Ansprüche.

4. Wenn die Rechnung auf sich warten lässt…

Essen gut, alles gut? Von wegen. Denn die Rechnung lässt schon seit Ewigkeiten auf sich warten. Doch kann man einfach gehen, wenn der Kellner die Rechnung nicht bringt und auch nicht auf Handzeichen reagiert?

Wie lange man auf eine Rechnung warten muss, ist ebenfalls nicht verbindlich geregelt. Als zumutbare Wartezeit werden aber mindestens 30 Minuten angesehen. Ist die halbe Stunde verstrichen, kannst Du also das Restaurant verlassen. Deine Personalien musst Du allerdings da lassen, damit der Gastwirt Dir die Rechnung per Post zukommen lassen kann. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass man seine Rechnung nicht zahlen muss, wenn der Kellner auch nach dem dritten „Bitte zahlen“ nicht reagiert. Das ist falsch, denn der Gast ist trotzdem nicht von seiner Zahlungspflicht befreit.

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Foto: © Pixabay/ 9MOT

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