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Das LG Düsseldorf bejahte mit seinem Urteil von 2017-12-15, Az.: 10 O 143/17, die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Jahr 2010 geschlossenen Darlehensvertrages wegen der Abbedingung von § 193 BGB.
Die Entscheidung betrifft Millionen von Kreditverträgen mit Banken aus dem genossenschaftlichen Bereich (Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda-Banken und PSD Banken).
Kurz gesagt hat die betreffende Bank in ihren AGB die Regelung eingefügt, dass ein Fristende auch auf einen Feiertrag fallen kann. Dies war vorgesehen für fällige Darlehensraten, betrifft aber nach Ansicht des LG Düsseldorf letztlich auch die Abgabefrist einer Widerrufserklärung. Die der Vertragsurkunde beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) enthalten u. a. folgende Bestimmungen:
„26 Abbedingung von § BGB § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § BGB § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.
Das LG Düsseldorf beurteilt diese Regelung wie folgt:
(2) Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmung für die vorgenannten Fristen nicht gelte, lässt sich deren Wortlaut nicht entnehmen_. _
…
Gemäß § 193 BGB tritt an die Stelle des letzten Tages einer Frist der nächste Werktag, wenn der letzte Tag der Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Wird diese Regelung abbedungen, können sich die Fristen gegenüber den gesetzlich bestimmten unter Umständen um mehrere Tage verkürzen. Wenn z. B. das kalendarische Fristende auf den Karfreitag fällt, kann der Darlehensnehmer zwar die Widerrufserklärung noch an diesem Tag absenden (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.); nach der gesetzlichen Regelung hätte er hierzu aber bis zum darauf folgenden Dienstag (nach Ostermontag) Zeit.
(LG Düsseldorf Urt. v. 15.12.2017 – 10 O 143/17, BeckRS 2017, 138617, beck-online)
Der Ansicht des LG Düsseldorf ist ohne Einschränkung zu folgen. Wenn die Banken einerseits auf den Inhalt der AGB verweisen, um damit zu belegen, ihren Informationspflichten nachgekommen zu sein, müssen sich die Banken auch denknotwendig zurechnen lassen, wenn eine dortige Bestimmung gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
Insoweit kann nur dringend angeraten werden, Kreditverträge der oben genannten Banken ab 2010-06-11 dahingehend zu prüfen, ob die dem Vertrag oftmals beigefügten AGB einen solchen Passus enthalten.