Diesel-Fahrverbot: VW-Fahrer sollten Klagen prüfen, bevor Ansprüche verjähren

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Für die Besitzer der rund 15 Millionen Diesel-Pkw in Deutschland kam das Urteil wie ein Schock. Am 27. Februar entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass Städte und Gemeinden selbstständig Diesel-Fahrverbote verhängen können.

In einem unsere letzten Blogbeiträge haben wir zu den möglichen Ansprüchen der Käufer von Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns bereits Stellung genommen.

Von einem möglichen Fahrverbot sind nun auch Fahrer betroffen, die sich bislang mit einem Software-Update zufrieden gegeben haben, da ein solches Update vor möglichen Fahrverboten nicht schützen wird.

Die nachweislich manipulierten Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns werden nahezu unverkäuflich werden bzw. erheblich an Wert verlieren… Auch Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, die bislang nicht von dem „Dieselskandal“ betroffen sind, droht eine hohe Wertminderung.

Im Gegensatz zu den Haltern von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller bietet sich den Käufern von betroffenen Dieselfahrzeugen des Volkswagenkonzerns die „einmalige“ Möglichkeit, sich von dem Fahrzeug nahezu ohne Wertverlust zu trennen.

In erster Linie kommen hier Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht.

Zu beachten ist jedoch, dass solche Ansprüche mit Ablauf von 2018-12-31 verjähren!

Da ein Jahr bekanntlich „wie im Fluge“ vergeht, ist es für die Betroffenen ratsam, alsbald zu handeln.

Bei den möglichen Ansprüchen gegen den Händler oder Volkswagen direkt handelt es sich um die folgenden:

  • Rückabwicklungs- oder Minderungsansprüche gegen VW
  • Sachmangel-Haftung des Händlers
  • Ansprüche wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung (in erster Linie gegen VW direkt)

Kommt es im Ergebnis dazu, dass ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, ergeben sich die folgenden Werte, die einem Urteil des LG Bielefeld vom 2017-10-16, Az.: 6 O 149/16, entnommen sind:

  • Fahrzeug: VW Tiguan 2.0 TDI
  • Kaufpreis im Jahre 2012 38 902 €
  • Kilometer bei Kauf: 0
  • Kilometer aktuell: 53 519
  • demnach gefahrene Kilometer: 53 519
  • angenommene Gesamtlaufleistung: 250 000

Das LG Wuppertal wendet darauf eine gängige Formel für die Errechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung an:

= 8 327,98

Von dem Kaufpreis in Höhe von 38 902 € ist somit eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8 327,98 € abzuziehen.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch im Jahre 2017, mithin 5 Jahre nach dem Kauf in Höhe von 30 574,02 €.

Ein solcher Preis dürfte sich für das Fahrzeug selbst ohne den Dieselskandal kaum erzielen lassen.

Schließlich ist unabhängig von Verjährungsfristen, dem Dieselskandal und dem Hersteller auf die mögliche

Widerruflichkeit von Darlehen zur Finanzierung eines Autokaufs (egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen)

hinzuweisen. Ist die Belehrung in einem Darlehensvertrag fehlerhaft, führt der wirksame Widerruf einer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung dazu, dass das sog. Verbundgeschäft (der Händler hat sowohl das Auto verkauft als auch das zugehörige Darlehen vermittelt bei der VW-Bank, BMW-Bank, etc.) rückabzuwickeln ist. Dabei erhält der Käufer und Darlehensnehmer neben seinen gezahlten Tilgungen und Zinsen einen etwaigen Eigenanteil zurück und gibt dem Händler das Fahrzeug abzüglich des Nutzungsersatzes zurück. Die Rechnung ist demnach ähnlich wie in dem soeben dargestellten Berechnungsbeispiel.

Sie sind betroffen? Ihren Sachverhalt prüfen wir gerne kostenfrei!

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